Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Zweipersonenhaushalt im Hochsauerlandkreis in Nordrhein-Westfalen. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Vergleichsraumbildung
Orientierungssatz
1. Die Bestimmung von vier Vergleichsräumen im Zuständigkeitsbereich des Hochsauerlandkreises in dem "Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume" ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
2. Bei dem Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis aus Juni 2013 in der Fassung des Korrekturberichts 2019 handelt es sich um ein schlüssiges Konzept.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 streitig.
Die Beklagte ist eine kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis. Dieser hat als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seine kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II herangezogen. Mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte der Hochsauerlandkreis das Beratungsunternehmen Analyse & Konzepte i.c. GmbH (nachfolgend: Analyse & Konzepte) aus Hamburg. Dieses legte im Jahr 2013 ein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vor, das die kreisangehörigen Gemeinden anhand der Ausprägung verschiedener Wohnungsmarktindikatoren in verschiedene Wohnungsmarkttypen unterteilte (sog. Clusteranalyse). Die Beklagte zählte danach neben den Gemeinden Meschede, Schmallenberg und Sundern zum sog. Wohnungsmarkttyp III. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde das Konzept durch Indexierung fortgeschrieben. Danach lag die Angemessenheitsgrenze für Zwei-Personen-Haushalte im Gebiet der Beklagten ab dem 01.08.2013 bei 377,65 € bzw. ab dem 01.01.2015 388,70 €.
Der 1965 geborene Kläger und seine am 00.00.2000 geborene Tochter beziehen seit dem 01.04.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Seit 2012 bewohnen sie eine 60 qm große Wohnung in der I-Straße 13, Winterberg. Ab dem 01.04.2014 betrug die Grundmiete 314,76 € (259,24 € + 55,52 € Modernisierungszuschlag), die Betriebskostenvorauszahlung 90,00 € sowie die Heizkostenvorauszahlung 85,00 €. Die Warmwassererzeugung erfolgt zentral über die Heizung.
Mit Schreiben vom 11.09.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Mietsenkung zum 30.09.2014 auf. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sei eine Bruttokaltmiete von 377,65 € angemessen. Die Bruttokaltmiete des Klägers sei um 27,11 € zu hoch.
Mit Bescheid vom 28.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Tochter Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 i.H.v. insgesamt 977,57 € monatlich. Bei der Bedarfsermittlung berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 462,65 € ((Grundmiete 314,76 € - 21,08 €)+ (Betriebskosten 90,00 € - 6,03 €) + Heizkosten 85,00 €).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, eine Senkung der Mietkosten sei ihm nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies der Hochsauerlandkreis den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 28.12.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Tochter wegen der Erhöhung der Regelleistungen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.03.2015 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 1.027,53 € monatlich. Er übernahm Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 462,65 €. Gegen die Höhe der bewilligten Bedarfe nach § 22 SGB II legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.02.2015 bewilligte der Hochsauerlandkreis dem Kläger und seiner Tochter ab dem 01.01.2015 monatlich Unterkunftskosten i.H.v. insgesamt 388,70 €. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass der Widerspruch des Klägers vom 27.01.2015 gegen den Bescheid vom 28.12.2014 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.
Am 13.01.2015 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 erhoben.
Er hat die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft begehrt. Das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept entspreche nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Im Ort Winterberg bestehe eine angespannte Wohnungsmarktsituation. Er wohne mit seiner Tochter seit Anfang 2012 in der Wohnung I-Straße 13 in Winterberg. Diese Wohnung habe er nach einer fast zweijährigen Suche gefunden. Es handele sich um eine Genossenschaftswohnung, die preisgebunden sei. Die statistischen Erhebungen zu leer stehenden Wohnungen seien stark verfälscht, da der Anteil von Ferienwohnungen im Hochsauerlandkreis, insbesondere in Winterberg (über 10 % der Wohnungen) ni...