nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der im November 1944 geborene Kläger wurde im April 1959 als Berglehrling im Deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war als Bergjungarbeiter, ab Oktober 1961 als Schlepper unter Tage, ab Juni 1966 als Lehrhauer unter Tage tätig. Am 13.05.1967 kehrte er ab und arbeitete in der Folgezeit außerhalb des Bergbaus.
Auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft (BG) für die Chemische Industrie erstattete Arzt für Allgemeinmedizin L aus C im April 1996 eine Anzeige über eine Berufskrankheit ("fragliche Silikosestaubbelastung"): Der Kläger leide unter Luftnot, Husten und Auswurf und werde durch Gabe von Broncholytica therapiert. Der Kläger gab an, er leide seit 1994 unter Hustenanfällen. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ermittelte bei Unterstellung sehr ungünstiger Staubverhältnisse für die Jahre 1961 bis 1967 eine Feinstaubbelastung von 61,2 Feinstaubjahren (Stellungnahme vom 05.07.1996). Die Beklagte lehnte die Entschädigung einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder eines Lungenemphysems nach §§ 551 Abs 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab (Bescheid vom 06.08.1996). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Februar 2002 stellte der Kläger einen Entschädigungsantrag "wegen beruflicher Atemwegserkrankung einschließlich der Frage einer Silikose sowie des Bergarbeiteremphysems" und meinte, bereits 61,2 Feinstaubjahre dürften beachtlich sein. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 06.08.1996 ab, weil neue Tatsachen nicht vorlägen (Bescheid vom 15.04.2002, gestützt auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Im Widerspruchsverfahren holte sie eine Auskunft der Zentralstelle für Arbeitsauskünfte der Deutschen Steinkohle AG (DSK) ein, die weitere 1,39 zu berücksichtigende Feinstaubjahre ermittelte (Stellungnahme vom 22.11.02). Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2003).
Mit seiner Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat der Kläger vorgetragen, 2/3 der Regelbelastung könnten ebenfalls wesentlich sein. Das folge aus der praktischen Lebenserfahrung. Bei der Untersuchung der arbeitstechnischen Voraussetzungen sei nicht hinreichend ermittelt worden. Unter Tage hätten sich verschiedenste Belastungen einschließlich solcher durch Isocyanate ergeben. Diese seien mit zu berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 06.08.1996 zurückzunehmen und ihm aus Anlass der bei ihm bestehenden Emphysembronchitis eine Verletztenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten.
Das SG hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides vom 06.08.1996 das Recht nicht unrichtig angewandt (Urteil vom 25.06.2003).
Mit seiner Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe die geltende Kausalitätsnorm verkannt. Außerdem könne die weitere Asbest- und Aluminiumbelastung aus dem späteren Berufsleben des Klägers im Zusammenhang mit der Feinstaubbelastung von Bedeutung sein. Er verweise auf den Bericht von Dr. T aus C (24.07.2003).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2003 zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Kläger verkenne die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4111.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Prof. Dr. Q, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der Universitätskliniken L, aus einem Parallelverfahren zu den Akten genommen, und diesen Arzt als Sachverständigen gehört. Er hat ausgeführt, beim Kläger seien bisher weder eine Obstruktion noch ein Emphysem nachgewiesen. Es gebe derzeit keinen medizinischen Erfahrungssatz, wonach eine Feinstaubbelastung von etwa 62 Feinstaubjahren unter den Begriff "in der Regel 100 Feinstaubjahre" der BK 4111 zu subsumieren sei. Es sei außerdem auszuschließen, dass eine maximale Dosis von etwa 62 Feinstaubjahren die haftungsbegründende Kausalität für die Anerkennung einer BK 4111 begründe (Gutachten vom 16.03.04).
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die ablehnende Entscheidung der Beklagten bestätigt....