Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für die Kücheneinrichtung. keine Kürzung der Regelleistung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die mietvertraglich geschuldete Entschädigung bzw Vergütung für die Nutzung der vom Vermieter bereitgestellten Kücheneinrichtung zählt zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. Zur Mietsache iS des § 535 Abs 1 S 1 BGB gehören alle Bestandteile der Mietsache, im Zweifel auch das Zubehör sowie Haushaltsgeräte, so dass die Nutzungsentschädigung zivilrechtlich als Teil des Mietzinses anzusehen ist. Eine Kürzung der Regelleistung ist nicht zulässig.
2. Es liegt keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG vor.
3. Erreichen die Unterkunftskosten ohne die Nutzungsentschädigung für die Kücheneinrichtung bereits die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, so ist für die Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 kein Raum.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen für Unterkunft gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 zustehen.
1. Die Klägerin ist 1950 geboren. Zusammen mit ihrem Sohn I, der heute 35 Jahre alt ist, mietete sie mit Vertrag vom 08.12.1989 eine 67 qm große Wohnung an. Diese besteht aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Korridor und zwei Bädern. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1990. In dem Mietvertrag werden die Klägerin und ihr Sohn gemeinsam als Mieter aufgeführt. Der Mietvertrag ist von ihnen auch jeweils als Mieter unterschrieben worden.
In dem hier streitigen Leistungszeitraum vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 betrug die Gesamtmiete 537 EUR monatlich. Diese monatliche Gesamtmiete setzte sich aus der Kaltmiete (367 EUR), der Nebenkostenvorauszahlung (65 EUR), der Heizkostenvorauszahlung (75 EUR) sowie einer Vergütung für die Benutzung der Kücheneinrichtung (30 EUR) zusammen.
2. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 08.12.2004 bewilligte die Beklagte ihr die Regelleistung (damals 345 EUR monatlich) sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 246,75 EUR monatlich. Dieser Betrag von 246,75 EUR setzt sich aus der Kaltmiete (367 EUR), der Nebenkostenvorauszahlung (65 EUR) sowie der um 18 % reduzierten Heizkostenvorauszahlung (75 EUR abzgl. 13,50 EUR = 61,50 EUR) zusammen; diese Minderung der Heizkostenvorauszahlung um 18 % beruht auf der Annahme, dass die Kosten der Warmwasserbereitung bereits mit der Regelleistung abgegolten seien. Den Gesamtbetrag von 493,50 EUR teilte die Beklagte sodann durch zwei, sodass sich der Betrag von 246,75 EUR errechnet.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie trug vor, dass die Minderung der Heizkosten um 18 % aus ihrer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe aber zu Unrecht die monatliche Nutzungsentschädigung für die Küche (30 EUR geteilt durch 2 = 15 EUR) nicht berücksichtigt.
Mit Abhilfebescheid vom 01.06.2005 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin im vollen Umfang ab. Hierzu vermerkte die Beklagte intern, dass die Teilmöblierung der Küche anzuerkennen und somit monatlich 15 EUR der Kaltmiete zuzurechnen seien.
3. Am 08.11.2005 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 17.11.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 in Höhe von insgesamt 591,75 EUR monatlich. Hiervon entfielen 345 EUR monatlich auf die Regelleistung sowie 246,75 EUR monatlich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Beklagte damit erneut nur die Kaltmiete sowie die Nebenkostenvorauszahlung in voller Höhe. Die Heizkostenvorauszahlung reduzierte sie wieder um 18 % (s.o.). Die Nutzungsentschädigung für die Küche in Höhe von monatlich 30 EUR berücksichtigte sie bei der Leistungsfestsetzung nicht.
Mit Schreiben vom 24.11.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Kosten der Unterkunft würden das "angemessene Maß in einem derartigen Umfang (überschreiten), so dass ich Sie unter Umständen zur Senkung Ihrer Kosten der Unterkunft auffordern muss". Die Beklagte bat die Klägerin zu einer persönlichen Vorsprache "für den Fall, dass Sie jedoch Gründe vorzubringen haben, die mich von dieser Aufforderung absehen lassen könnten". Mit Schreiben vom 02.12.2005 stellte die Klägerin fe...