Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.02.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger über den Monat August 2004 hinaus Anspruch auf Kostenerstattung für Arzneimittel zur Behebung seiner erektilen Dysfunktion hat.

Der Kläger ist 1939 geboren, Rentner und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Wegen einer radikalen perinealen Prostatektomie im Jahre 1999 leidet er an einer erektilen Dysfunktion. Gegenüber der Beklagten erwirkte er das rechtskräftig gewordene Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.01.2003 - L 16 KR 7/02, in dem die Beklagte unter Änderung ihrer damaligen Bescheide verurteilt wurde, dem Kläger auf entsprechende ärztliche Verordnung zukünftig das Arzneimittel "Viagra" als Sachleistung zu gewähren. In der Urteilsbegründung wurde u. a. ausgeführt, der Anspruch des Klägers werde durch Nr. 17.1 f) der seinerzeit geltenden Arzneimittelrichtlinien nicht beschränkt, weil ein diesbezüglicher Leistungsausschluss von der Ermächtigungsgrundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Sozialgesetzbuches 5. Buch - SGB V nicht gedeckt sei. Diese Vorschrift ermächtige den (damaligen) Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse nicht, die Behandlung einer bestimmten Erkrankung durch zugelassene Arzneimittel auszuschließen.

Die Beklagte übernahm die Kosten für die vom Kläger eingereichten Rechnungen über Caverject bis einschließlich August 2004, das Arzneimittel Viagra nahm der Kläger nicht in Anspruch.

Durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (BGBl. I, 2190) wurden ab 01.01.2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung einer erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die neu angefügten Sätze 7 und 8 des § 34 Abs. 1 SGB V verwiesen.

Im August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Grund der geänderten und nun eindeutigen Rechtslage letztmalig Erstattung auf die Rechnungen von Juni und Juli 2004 leisten werde, eine weitere Kostenübernahme jedoch nicht mehr möglich sei. Nach weiterem Schriftwechsel wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 den Widerspruch des Klägers wegen der geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Arzneimittelversorgung zurück. Nach Nr. 18.2 der Arzneimittelrichtlinien sei das Arzneimittel Caverject nunmehr ausdrücklich von der Verordnung ausgeschlossen. Das Urteil des LSG NRW vom 30.01.2003 verliere auf Grund der gesetzlichen Neuregelung automatisch seine Wirkung, weil es zu der bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage ergangen sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Beklagte sei auf Grund der im rechtskräftigen Urteil des LSG NRW ausgesprochenen Verurteilung verpflichtet, ihm auch für die Zukunft Viagra bzw. Caverject als Sachleistung zu gewähren. Die ab 01.01.2004 geltende Rechtslage sei insoweit für ihn nicht maßgeblich. Es komme auch nicht darauf an, dass sich das Urteil über Viagra verhalte, es gelte vielmehr für sämtliche sonstigen Arzneimittel zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion. Dazu hat der Kläger ein weiteres Schreiben der Beklagten vom 24.05.2005 vorgelegt, in dem die Kostenerstattung für das auf Privatrezept verordnete Arzneimittel Viagra abgelehnt wird.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 sowie des Bescheides vom 24.05.2005 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Arzneimittel Caverject und Viagra über den Monat August 2004 hinaus auch zukünftig zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Auffassung für zutreffend. Durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2004 sei die Begründung für das Urteil des LSG NRW vom 30.01.2003 nicht mehr haltbar, ihm sei die Grundlage entzogen. Auf Grund dieser neuen Gesetzeslage sei die Beklagte auch faktisch nicht mehr in der Lage, die Arzneimittel als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, da kein Behandler mehr dazu berechtigt sei, entsprechende Verordnungen auszustellen.

Mit Urteil vom 21.02.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2005 gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahren geworden sei. Jedoch sei der Kläger durch die angefochtenen ablehnenden Entscheidungen nicht beschwert, denn diese seien rechtswidrig. Dazu hat es ausgeführt:

Der Kläger hat demgemäß jedoch weder Anspruch auf Kostenerstattung der ihm in der Vergangenheit privatärztlich verordneten og Medikamente nach § 13 Abs. 3 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - noch auf zukünftige Kostenübernahme im Rahmen des Sachleistungsanspruchs, denn die Versorgung mit Arzneimitteln zur Behebung einer erekt...

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