Tenor
Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Köln vom 10.01. und 27.03.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des für die Zeit vom 01.01. - 30.11.2005 zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (AlgII).
Der Kläger hatte bis 23.12.2003 Arbeitslosengeld bezogen und danach bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Bereits am 02.09.2004 beantragte er die Gewährung von Alg II und gab dabei an, eine Miete in Höhe von monatlich 244,55 EUR, Nebenkosten in Höhe von 80 EUR und eine Heizkostenpauschale in Höhe von 38,35 EUR entrichten zu müssen.
Mit Bescheid vom 08.12.2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. - 31.05.2005 Alg II in Höhe von monatlich 787,90 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, das SGB II sei verfassungswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dem Kläger stehe unter Berücksichtigung der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR, der von ihm selbst geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 362,90 EUR, sowie eines Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 80,00 EUR kein höherer Leistungsanspruch zu. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des SGB II wurden von der Beklagten nicht geteilt.
Hiergegen hat der Kläger am 16.03.2005 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 (10) AS 167/05 eingetragen worden ist. Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, das SGB II sei verfassungswidrig, zumindest aber insoweit, als es die Leistungshöhe der Regelleistung bestimme. Diese Regelleistung sei viel zu niedrig und reiche zum leben nicht aus.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Festsetzung des Regelsatzes im SGB II begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die dem Kläger bewilligte Leistung in Höhe von 787,90 EUR rechnerisch zutreffend ermittelt worden sei. Ein höherer Leistungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Regelleistung im SGB II hat das Sozialgericht nicht gesehen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2005 für die Zeit vom 01.06. - 30.11.2005 weiter Alg II in Höhe von unverändert monatlich 787,90 EUR. Auch hiergegen legte der Kläger mit gleicher Begründung wie zuvor Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 ebenfalls mit gleicher Begründung zurückwies.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 hat der Kläger am 16.12.2005 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 15 AS 167/05 eingetragen worden ist. Der Kläger hat erneut die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II geltend gemacht.
Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte hat erneut an ihrer Auffassung festgehalten, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken die die Regelungen des SGB II bestünden.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht auch diese Klage abgewiesen und dies in gleicher Weise begründet, wie in dem zuvor genannten Verfahren S 15 (10) AS 24/05.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 10.01.2006, dem Kläger zugestellt am 12.01.2006 hat der Kläger am 12.01.2006 Berufung eingelegt, gegen den Gerichtsbescheid vom 27.03.2006, dem Kläger zugestellt am 30.03.2006, hat er am 30.03.2006 ebenfalls Berufung eingelegt.
Mit Beschluss vom 10.11.2006 hat der Senat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung miteinander verbunden und das verbundene Verfahren unter dem Aktenzeichen L 12 AS 2/06 fortgeführt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass die Höhe des Regelsatzes in verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise zu niedrig festgesetzt worden sei. Seiner Auffassung nach müsse die monatliche Regelleistung mindestens um 67,00 EUR erhöht werden.
Nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung für das SGB II solle durch das Arbeitslosengeld II jedenfalls das "soziokulturelle" Existenzminimum gesichert werden. Von einem Betrag von 345,00 EUR im Monat könne man aber nicht nur für die eigene Existenz wie Bekleidung und Verpflegung sorgen, sondern man solle auch noch am kulturellen Leben tei...