Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Geschäftsführer einer GmbH mit Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet.
2. Erhält der als Geschäftsführer einer GmbH mitarbeitende Treugeber eines Stammkapitalanteils eine gewinnunabhängige regelmäßige monatliche Vergütung, ein ebenso gewinnunabhängiges Urlaubsgeld sowie ein 13. Monatsgehalt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Jahresurlaub, so spiegeln solche Umstände ein arbeitsvertragstypisches Element und damit das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wieder. Dies gilt erst recht, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko nicht getragen wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5.2.2013 geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 5/8, die Beklagte 3/8, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als mitarbeitender Treugeber eines Stammkapitalanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 1.9.2011 bis zum 16.12.2012. Die Klägerin ist mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 16.11.2009 gegründet und am 19.3.2010 in das Handelsregister (Amtsgericht [AG] Bonn [HRB 17536]) eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens sind die Beratung und Dienstleistungen aller Art im IT-Bereich (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR, welches in zwei Geschäftsanteilen von jeweils 12.500,00 EUR zunächst von Herrn S X übernommen worden ist (§ 3 Satz 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages). Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages sind eine entgeltliche und unentgeltliche Veräußerung sowie die Belastung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Gemäß § 5 Satz 9 des Gesellschaftsvertrages entfallen auf 50,00 EUR Geschäftsanteile eine Stimme. Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern bestellt und abberufen. Der Abschluss, die Änderung und die Lösung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers obliegen den Gesellschaftern (§ 6 des Gesellschaftsvertrages). Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.11.2009 ist Herr Wittlich zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Mit weiterem notariellen Vertrag gleichen Datums vereinbarten der Beigeladene zu 1) als Treugeber und Herr X als Treuhänder einen Treuhandvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt: "1. Der Treuhänder hält für den Treugeber folgendes Treugut: Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von 12.500,00 EUR an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung unter der Firma uim - User Interface Management - GmbH mit dem Sitz in C die gem. Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage, UR.Nr. 1579/2009 G durch den Treuhänder gegründet wurde. Hieraus folgt, dass der Treuhänder die Anweisungen des Treugebers hinsichtlich dieses Treugutes zu beachten hat und auch vor Ausübung von Gesellschafterrechten entsprechende Anweisungen des Treugebers einzuholen hat. Der Treuhänder hat seine Gesellschafterrechte im Interesse des Treugebers auszuüben. Gewinn und Verlust aus der Beteiligung stehen allein dem Treugeber zu. Der Treuhänder darf über das Treugut nur nach vorheriger Einwilligung des Treugebers verfügen." Mit Datum vom 1.9.2011 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen als solchen bezeichneten "Mitarbeitervertrag" mit auszugsweise folgenden Regelungen: "§ 1 Herr C I wird als Mitarbeiter ab dem 01.09.2011 eingestellt. Er übernimmt als Director Finance and Operations Verantwortung für die korrekten kaufmännischen Abläufe und das Kundenmanagement der Gesellschaft. § 2 1. Dieser Vertrag beginnt ab dem 01.09.2011. 2. Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann vom Mitarbeiter mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals jedoch zum 30.09.2012 gekündigt werden. Die Gesellschaft kann den Mitarbeitervertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. 3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Mitarbeiter ist gegenüber der Geschäftsführung zu erklären. Die Kündigung...