Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Hinzuverdienst. Krankengeldzuschuss
Orientierungssatz
Bei dem vom Arbeitgeber zur Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes gezahlten Krankengeldzuschuss handelt es sich um Arbeitsentgelt iS des § 96a SGB 6 iVm § 14 SGB 4.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des monatlichen Zahlbetrags einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.4. bis zum 30.9.2011.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 1977 als technischer Zeichner beim M X versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1.12.2004 bezieht er von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit in Höhe von (bei Rentenbeginn) EUR 436,39 netto. Für die Zeit ab 1.10.2008 betrug der monatliche Zahlbetrag EUR 436,53 (Bescheid vom 19.9.2008). Seit dem Beginn der Rentenzahlung übt der Kläger das Beschäftigungsverhältnis nur noch in Teilzeit aus (5,06 Stunden täglich). Die Höhe seines monatlichen Entgelts betrug ab Mai 2010 zunächst laufend EUR 1.759, 62 brutto. Im Oktober erhielt er zu diesem Betrag wegen der Rückabwicklung einer Entgeltumwandlung weitere EUR 6.982,50 (insgesamt also EUR 8.742,12). Im Januar 2011 bezog der Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.929,94. Wegen einer im Januar eingetretenen längerfristigen Arbeitsunfähigkeit bezog er im Wege der Lohnfortzahlung für Februar 2011 Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.770,23 und für März (bis zum 5.3.) in Höhe von EUR 284,29. Anschließend bezog er vom 6.3. bis 23.8.2011 Krankengeld und vom 24.8. bis 21.10.2011 (von der Beklagten) Übergangsgeld. Zur Aufstockung dieser Sozialleistungen gewährte ihm sein Arbeitgeber einen tariflich vorgesehenen monatlichen Krankengeldzuschuss (fortan: KGZ). Dieser betrug für März 2011 EUR 121,73 und für die Folgemonate bis einschließlich September 2011 EUR 146,08. Während dieser Zeit erhielt der Kläger zunächst weiter die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich (netto) EUR 445,07 (bis Juni) und EUR 449,48 (ab Juli).
Nachdem der Beklagten die Einkünfte des Klägers ab Oktober 2010 bekannt geworden waren, hob sie den Bescheid vom 19.9.2008 ab dem 1.4.2011 auf und entschied, dass die Rente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geleistet werde, weil sämtlich Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien; die (für die Zeit bis zum 30.11.2011) entstandene Überzahlung von EUR 2.234,17 sei zu erstatten (bestandskräftiger Bescheid vom 21.11.2011).
Im Januar 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 21.11.2011 "gemäß § 44 SGB X": Ihm habe auch im streitigen Zeitraum die volle Rente zugestanden. Die Beklagte sei bei der Berechnung des Hinzuverdienstes von einem zu hohen Regelentgelt ausgegangen; überdies dürfe der KGZ nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.
Die Beklagte bewilligte ab dem 1.12.2011 wieder die volle Rente (Aufnahme der laufenden Zahlung ab 1.4.2012); für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.3.2012 errechnete sie zugunsten des Klägers eine Nachzahlung von EUR 1.797,92. Für den vorangehenden Zeitraum hielt sie vor einer erneuten Entscheidung weitere Ermittlungen für erforderlich (Bescheid vom 6. März 2012).
Nach Abschluss dieser Ermittlungen entschied die Beklagte, dass dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für März 2011 (wie bisher) in voller Höhe, für April bis September 2011 zur Hälfte, für Oktober 2011 in voller Höhe, für November 2011 gar nicht und ab Dezember, wie bereits mit Bescheid vom 6.3.2012 entschieden, auf Dauer wieder in voller Höhe zustehe. Für April bis September 2011 bestehe nur Anspruch auf die halbe Rente, weil der KGZ als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei und damit die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente von EUR 1.826,36 überschritten werde. Für den Monat November 2011 werde die Rente nicht geleistet, weil das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in diesem Monat bereits das dritte anspruchsschädliche Überschreiten (nach Januar und März 2011) gewesen sei; das Überschreiten im März 2011 beruhe darauf, dass auch für diesen Monat der gezahlte KGZ als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen gewesen sei. Die sich für die Zeit vom 1.4. bis 31 (gemeint: 30.).11. ergebende Nachzahlung in Höhe von EUR 1.791,32 (1.117,10 + 674,22) werde - das Einverständnis des Klägers voraussetzend - mit den in den Bescheiden vom 21.11.2011 und 6.3.2012 errechneten Beträgen verrechnet, so dass ein Guthaben von EUR 1.355,04 verbleibe, das unverzüglich zur Zahlung angewiesen werde (Bescheid vom 3.5.2012).
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger auch für den Zeitraum ab April 2011 die volle Rente geltend. Der KGZ dürfe nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Zwar werde er vom Wortlaut der Anrechnungsv...