Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beamten. Kindererziehung während des Beamtenverhältnisses. keine Versorgungsanwartschaften für die Zeit der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Orientierungssatz
Zum Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung bei Beamten, wenn für ein Kind, das auch noch während der Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses erzogen wurde, keine Anwartschaft auf Versorgung aufgrund der Erziehung in die beamtenrechtliche Versorgung eingeflossen ist (Anschluss an BSG vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R = BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für ihre Tochter L für die Zeit vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1982 verbeamtete Lehrerin und hatte bis zu diesem Zeitpunkt 66 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Darüber hinaus sind KEZ von April 1981 bis Januar 1982 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) vom 08.03.1981 bis zum 31.01.1982 für die am 00.03.1981 geborene Tochter L gespeichert.
Am 22.08.2013 beantragte die Klägerin die Feststellung von KEZ und BÜZ für die Kinder L, geb. am 00.03.1981 und I, geb. am 00.06.1983.
Nach der von der Klägerin vorgelegten "Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach Übergangsrecht" vom 05.07.2012 war die Klägerin wie folgt tätig:
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von September 1978 bis April 1980 |
Beamtin auf Widerruf |
vom 01.08.1980 bis zum 03.05.1981 |
privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (in Teilzeit 24/28) |
vom 04.05.1981 bis zum 06.09.1981 |
"unbez.Url." |
vom 07.09.1981 bis zum 31.01.1982 |
privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (14/27) |
vom 01.02.1982 bis zum 31.07.1982 |
Beamtendienstzeit Kindererziehung Teilzeit 14/27 |
vom 01.08.1982 bis zum 13.06.1983 |
Urlaub ohne Dienstbezüge Kindererziehung |
vom 14.06.1983 bis zum 13.12.1983 |
Erziehungszeit bis zum 6. Monat, Urlaub ohne Dienstbezüge |
vom 14.12.1983 bis zum 21.08.1993 |
Urlaub ohne Dienstbezüge Kindererziehung |
vom 23.08.1993 bis zum 31.07.2012 |
Beamtendienstzeit (Teilzeit) |
Der Ruhegehaltssatz, der sich hieraus errechnet, beträgt 39,81 v.H..
Mit Bescheid vom 02.09.2013 merkte die Beklagte KEZ vom 01.04.1981 bis zum 31.01.1982 (für L) und vom 01.07.1983 bis zum 30.06.1984 (für I) sowie BÜZ vom 08.03.1981 bis zum 31.01.1982 (für L) und vom 14.06.1983 bis zum 13.06.1993 (für I) vor. Zu KEZ für L von Februar bis März 1982 und BÜZ für L vom 01.02.1982 bis zum 07.03.1991 wurde vermerkt: abzulehnende Zeit, gleichwertiges Alterssicherungssystem.
Nach Erteilung einer Rentenauskunft im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beanstandete, dass für L nicht die 2014 erweiterte Mütterrente angerechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 19.01.2015 änderte die Beklagte die zuvor festgestellten Zeiten ab. Sie führte aus, dass aufgrund einer Rechtsänderung die ursprünglich berücksichtigten KEZ und BÜZ für L und I ab dem 01.04.1984 nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Anmerkung: richtig ist der 01.02.1982, so auch in weiteren Schreiben der Beklagten), da die Klägerin Beamtin sei, und für diese Zeiten Versorgungsanwartschaften erworben worden seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.02.2015 Widerspruch. Mit der Neuregelung der KEZ für L sei sie nicht einverstanden. Für L habe sie keine Anwartschaften auf Versorgung aufgrund Erziehung erhalten, daher seien für L 24 Monate KEZ ab Geburt anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Anerkennung von KEZ ausgeschlossen sei, wenn Versorgungsanwartschaften erworben worden seien, die "gleichwertig" zu den KEZ der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Seit dem 01.07.2014 habe der Gesetzgeber geregelt, dass beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften als gleichwertig anzusehen seien. Eine Einzelfallprüfung, ob die Berücksichtigung tatsächlich gleichwertig sei, erfolge nicht. Die Vormerkung von KEZ für L sei daher ab dem 01.02.1982 (Beginn des Beamtenverhältnisses) ausgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass ab Beginn des Beamtenverhältnisses am 01.02.1982 keine KEZ oder BÜZ anerkannt werden könnten.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.08.2015 Klage erhoben. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen von § 56 Sozialgese...