Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.03.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50.
Die Beklagte stellte bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger mit Bescheid vom 08.12.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Dabei ging sie nach einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 28.11.2010 vom Vorliegen folgender Einzelbehinderungen aus: 1. Atemregulationsstörungen im Schlaf (Einzel-GdB 20), 2. Funktionsstörung des linken Kniegelenks bei Verschleiß und Meniskusschaden (Einzel-GdB 20), 3. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20), 4. Seelisches Leiden (Einzel-GdB 10).
Ein Änderungsantrag des Klägers vom 07.11.2013 blieb erfolglos, ausweislich einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19.01.2013 ging die Beklagte beim Kläger nunmehr allerdings zusätzlich vom Vorliegen von Ohrgeräuschen und einer Hörminderung mit einem Einzel-GdB von 10 aus.
Mit Änderungsantrag vom 09.09.2016 machte der Kläger eine Verschlimmerung seines Wirbelsäulenleidens geltend. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden F. vom 23.09.2016 ein und lehnte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 30.11.2016 den Änderungsantrag ab, weil eine wesentliche Änderung gegenüber dem Bescheid vom 08.12.2010 nicht festzustellen sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung aus, er leide unter massiven Bewegungseinschränkungen und sei nur unter Schmerzen in der Lage, sich zu bewegen. Darüber hinaus läge bei ihm eine Schlafapnoe vor. Er könne nachts nur mit einem Beatmungsgerät schlafen. In der Gesamtschau läge eine Verstärkung auch des seelischen Leidens vor, so dass die Addition der zudem auch der Höhe nach infrage stehenden Einzel-GdB-Werte zu einem solchen in der Gesamtschau in Höhe von mehr als/mindestens 50 führe.
Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.02.2017 wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner hiergegen am 21.03.2017 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er unter einer Vielzahl bleibender gesundheitlicher Einschränkungen leide, die insbesondere auch durch stetige Schmerzen physischer Art gekennzeichnet seien. Er leide auch unter Schlafstörungen und könne wegen einer Schlafapnoe nachts nur mit einem Beatmungsgerät schlafen. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme betrage bereits der GdB des seelischen Leidens 30. Gehe man von entsprechenden Funktionseinschränkungen im Wirbelsäulenbereich in Höhe von 30 aus, so liege man zuzüglich der Atemregulationsstörung bereits im Bereich eines GdB oberhalb/bzw. mindestens von 50. Der Kläger hat noch einen Bericht der Hals-Nasen-Ohrenärztin E. vom 03.12.2018 unter Einschluss eines Tonaudiogramms vom 07.11.2018 vorgelegt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von mindestens 50 ab Antragstellung festzustellen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat zunächst Befundberichte von sämtlichen Ärzten eingeholt, die der Kläger als ihn ambulant behandelnde Ärzte angegeben hat und zwar von dem Allgemeinmediziner L. vom 31.05.2017, dem Orthopäden F. vom 01.06.2017 und dem Allgemeinmediziner W. vom 24.08.2017. L. hat angegeben, dass der Kläger dort zuletzt 2012 behandelt worden sei, W. hat über eine letzte Vorstellung des Klägers bei ihm im Jahr 2015 berichtet.
Im Anschluss daran hat das SG den Orthopäden Y. aus Essen mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 21.12.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger Wirbelsäulenschäden bei mäßigem Cervikalsyndrom bei cerviko-thorakaler Fehlhaltung und degenerativem Lumbalsyndrom bei Facettengelenksarthrose vorlägen, die einen GdB von 20 rechtfertigten. Es seien zwei Wirbelsäulenabschnitte von funktionellen Beeinträchtigungen betroffen, wobei die Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule allenfalls als mittelgradig zu bezeichnen seien und die funktionellen Einschränkungen der Halswirbelsäule nur geringe funktionelle Auswirkungen nach sich zögen. Außerdem liege beim Kläger eine Belastungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach Operation wegen Meniskusschaden und Knorpelverschleiß ohne Bewegungseinschränkung und ohne anhaltende Reizerscheinungen vor, für die ein höherer GdB als 10 nicht in Betracht komme.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.03.2019 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Ein höherer GdB als 40 lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufna...