Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht

 

Orientierungssatz

1. Aus einem Teil-GdB-Wert von 30 für ein Wirbelsäulenleiden, einem solchen von 20 für Ohrengeräusche und einem von gleichfalls 20 für psychische Störungen ist im Schwerbehindertenrecht ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.

2. Kann der Kläger erkennen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchführt, so muss er zur Vermeidung der Zurückweisung den Antrag nach § 109 SGG innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.03.2018; Aktenzeichen B 9 SB 78/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.05.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1966 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.

Die Beklagte hatte bei ihm zuletzt mit Bescheid vom 20.04.2007 ab dem 30.01.2007 einen GdB von 40 festgestellt. Dieser Feststellung lag folgende Bewertung zu Grunde:

- Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Beinlängendifferenz: Einzel-GdB 30

- Ohrgeräusche: Einzel-GdB 20

- Funktionsstörung der Ellenbogengelenke beidseits, Schultergelenksleiden rechts: Einzel-GdB 20

- Hüft- und Kniegelenksverschleiß: Einzel-GdB 10

- Stoffwechselstörungen: Einzel-GdB 10

- psychovegetative Beschwerden: Einzel-GdB 10

Nachdem Änderungsanträge des Klägers vom 06.04.2009 und 16.03.2010 bestandskräftig abgelehnt worden waren, beantragte der Kläger am 31.10.2012 erneut die Änderung des Bescheides vom 20.04.2007 und Feststellung eines höheren GdB. Nach Einholung von Befundberichten von dem Augenarzt Dr. med. T und dem Allgemeinmediziner Herrn K lehnte die Beklagte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 12.12.2012 ab. Es sei zwar ein Lungen- und ein Augenleiden hinzugetreten und die Beeinträchtigungen durch die psychovegetativen Beschweren und seelischen Leiden hätten sich verschlimmert. Diese Veränderungen seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie den bisher festgestellten Gesamt-GdB erhöhten. Das seelische Leiden bewertete die Beklagte mit einem Einzel-GdB von nunmehr 20 und das Lungen- und Augenleiden mit einem Einzel-GdB von je 10.

Zur Begründung seines hiergegen am 02.01.2013 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf einen Bericht des Orthopäden Dr. med. V vom 17.01.2013. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2013 verblieb der beratende Arzt bei seiner Einschätzung. Er ging ferner von einer Überlagerung des Wirbelsäulenleidens mit den seelischen Leiden aus. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 aus den Gründen des ablehnenden Bescheides zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14.03.2013 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Bereits unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugrunde gelegten Einzel-GdB sei die Bildung eines Gesamt-GdB von 50 gerechtfertigt. Darüber hinaus seien die Beeinträchtigungen und Schmerzen in zwei Abschnitten der Wirbelsäule sowie die Bewegungseinschränkungen in beiden Schulter- und Ellenbogengelenken und die zusätzlich bestehenden Schmerzen im rechten Schultergelenk und beiden Ellenbogengelenken sowie auch die Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die starken Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates leide er unter psychischen Problemen, die mit einem Einzel-GdB von 20 nicht ausreichend berücksichtigt würden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2013 zu verurteilen, bei ihm ab 31.10.2012 einen GdB von mindestens 50 festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, insbesondere von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie C, dem Arzt für Orthopädie Dr. med. V, dem Hausarzt K, der HNO-Ärztin Dr. med. Q und von dem HNO-Arzt Dr. med. T beigezogen. Es hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. med. T1 als Hauptsachverständiger sowie von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L als Zusatzgutachter.

Die Sachverständigen haben in ihren Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 und 26.09.2014 bei dem Kläger folgende Diagnosen gestellt und Bewertungen vorgenommen:

- Halswirbelsäulensyndrom mit geringfügigen Bewegungseinschränkungen und altersgemäßen degenerativen Veränderungen, geringgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule: Einzel-GdB für Wirbelsäule, Rumpf von 30

- Ohrgeräusche: Einzel-GdB für Ohren von 20

- Funktionseinschränkung beider Schultern, Bewegungseinschränkung der Ellenbogen: Einzel-GdB für obere Extremitäten von 10

- Dysthymie, somatoforme Schmerzstörung: Einzel-GdB für Psyche/seelische Leiden von 20

- Funktionseinschränkungen der Kni...

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