Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Ereignisses vom 17.10.2019 als Versicherungsfall sowie die Feststellung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolgen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Die ... geborene Klägerin leidet an dem Parkinson-Syndrom.

Sie befand sich in der Zeit vom 10.10.2019 bis 26.10.2019 als gesetzlich krankenversichertes Mitglied der C. aufgrund des Parkinson-Syndroms zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der M./Betriebsstelle Evangelisches Krankenhaus in der B. Straße 54 in T..

Am 17.10.2019 hatte sich die Klägerin gegen 11:50 Uhr im Kommunikationsraum der Station 7 eingefunden, als ein Patient, der neben ihr stand, das Bewusstsein verlor und dadurch auf sie fiel. Der andere Patient riss die Klägerin mit zu Boden und fiel mit seinem gesamten Gewicht auf ihren rechten Fuß.

Der Durchgangsarzt Dr. R. vermerkte in seinem Bericht vom 18.10.2019 als Befund: Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk. Als Diagnose gab er eine Prellung des rechten Sprunggelenkes an.

In seinem Bericht vom 28.10.2019 gab er als Befund zusätzlich Hämatome und Schwellungen über der Achillessehne mit Druckschmerzansatz nahe an der Ferse an. Als Diagnose vermerkte er Sprunggelenkdistorsion rechts und Unterschenkelprellung rechts.

In einer am 28.10.2019 in der Radiologischen Gemeinschaftspraxis am Krankenhaus D. in E. durchgeführten Kernspintomographie zeigte sich eine Zerrung von ATFL und PTFL, eine trabekuläre Mikrofraktur der distalen ventralen Tibia in Nachbarschaft der OSG- Gelenkfläche, ein kaum dislozierter Ausriss eines kleinen Knochenfragments am Unterrand des lateralen Tallusrollhügels und trabekuläre Mikrofrakturen am medialen und Unterrand von Talushals und Talusnase sowie ein bone-bruise lateral an der posterioren USG Gelenkfläche des Kalkaneus zum Talus.

Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte die M. mit, dass es sich bei dem Kommunikationsraum um den Essens- und Freizeitraum der Station handle. Therapien würden darin nicht abgehalten. Einmal in der Woche finde dort eine Ernährungsberatung statt, dann würden die Patienten jedoch sitzen.

Am 20.11.2019 erließ die Beklagte einen Bescheid "über die Ablehnung eines Arbeitsunfalls und die Ablehnung der Gewährung von Leistungen". Das Ereignis vom 17.10.2019 werde nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anerkannt. Insofern bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 26 ff. SGB VII.

Hiergegen legte die Klägerin am 05.12.2019 Widerspruch ein.

Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte die M. am 08.05.2020 schriftlich mit, dass es bis zum Eintritt der Coronazeit im Rahmen ihres Konzeptes wünschenswert gewesen sei, dass die Patienten die Mahlzeiten im Kommunikationsbereich gemeinsam einnähmen, sofern dies der Behandlungsplan zuließe. Allerdings sei es auch möglich gewesen, die Mahlzeiten auf dem Patientenzimmer einzunehmen. Der Kommunikationsbereich sei jederzeit frei zugänglich, es handle sich nicht um einen abgeschlossenen Raum mit Türen. Das Mittagessen sei im Regelfall zwischen 12:00 und 13:00 Uhr möglich. Die Einnahmezeit sei jedoch individuell abhängig vom persönlichen Therapieplan des Tages. Im Rahmen des Therapiekonzeptes erhielten die Patienten im Regelfall ein ayurvedisches Essen, sofern sie dieses vertragen würden. Zwar sei die Kostform ärztlich gewünscht, es handle sich jedoch bei der Nahrungsaufnahme an sich um eine bei allen Menschen erforderliche Nahrungsaufnahme.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2020 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.06.2020 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Ereignis vom 17.10.2019 als Versicherungsfall anzuerkennen sei. Im M werde die Erfahrungsmedizin des Ayurveda mit den Therapien der westlichen Medizin verbunden. Diese Verbindung sei das Therapiekonzept. Da die Patienten eine vegetarische ayurvedische Diät erhielten, sei auch die Nahrungsmittelaufnahme ein Teil der Therapie und damit unter dem Versicherungsschutz der Beklagten. Die Klägerin leide unter Parkinson. Durch die Einhaltung der ayurvedischen Diät sei es gelungen, die Beeinträchtigungen des Magen-Darm-Traktes zu verbessern. Zwar hätten die Patienten die Möglichkeit, ihr Essen auch im Zimmer einzunehmen, es sei jedoch nur eine Servierkraft auf der Station vorhanden, sodass die Patienten sehr dringend gebeten worden seien, die Mahlzeiten im Kommunikationsbereich einzunehmen, damit das Austeilen der Mahlzeiten von einer Servierkraft erledigt werden könne.

Sie habe sich nicht freiwillig oder zur Kontaktpflege in den Kommunikationsraum begeben, sondern zur Einnahme einer mehrgängigen Mahlzei...

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