Orientierungssatz
1. Eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung ist in der Regel ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, wenn sich die Tätigkeit nahtlos an ein vorangehendes abhängig ausgeübtes Beschäftigungsverhältnis anschließt.
2. Bei Diensten höherer Art, wie etwa der auf dem speziellen Fachwissen eines CAD-Programmierers beruhenden Tätigkeit, hat die Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeit für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, untergeordnete Bedeutung.
3. Die durch die Reduzierung der Arbeitszeit herbeigeführte Verringerung der Einkünfte bedeutet nicht die Übernahme eines unternehmerischen Risikos als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.01.1993 bis 09.03.1999 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat.
In der Zeit vom 01.09.1998 bis 31.12.1992 war der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als Diplom-Ingenieur in der Abteilung EDV-Konstruktion-Technik-Fertigung angestellt. Ausweislich des Anstellungsvertrages vom 18.05.1989 gehörten zu seinen Aufgaben im Wesentlichen Organisationsarbeiten im EDV-Bereich, Organisation des Bereichs Normung und Gleichteile mit späterem Schwerpunkt im Bereich Technik und Konstruktion. Die Arbeitsbedingungen im Einzelnen richteten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen. Im Dezember 1992 kündigte der Kläger schriftlich aus persönlichen Gründen seinen Arbeitsvertrag zum 31.12.1992. In dem sich dann anschließenden hier streitigen Zeitraum war der Kläger weiterhin für die Beigeladene zu 1) tätig. Die Beteiligte zu 1) und der Kläger gingen davon aus, dass er als freier Mitarbeiter tätig sein sollte, eine Vergütung von zunächst 600,00 DM, später 700,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro 8-stündigem Arbeitstag erhalten sollte. Zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit hatte der Kläger am Zeiterfassungssystem der Beigeladenen zu 1) teilzunehmen, und dementsprechend monatlich seine tageweise Tätigkeit in Rechnung zu stellen. Er erzielte monatliche Umsätze zwischen 12.000,00 DM bis 15.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber wurde nicht getroffen. Während dieser Zeit gründete der Vater des Klägers, L T die GBR T, deren Geschäftsgegenstand als "EDV-Service" bezeichnet wurde. Der Kläger war zunächst neben seinem Vater und später alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Am 15.01.1998 meldete der Kläger ein eigenes Gewerbe an, dessen Geschäftsgegenstand als "Beratung, Handel und Dienstleistungen im EDV-Bereich" bezeichnet wurde. Im Februar 1999 wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1), dem Zeugen I, mitgeteilt, dass er ab 15.02.1999 nur noch wöchentlich an zwei Tagen für jeweils 8 Stunden tätig sein sollte. Das dagegen vom Kläger eingeleitete arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich vom 19.05.1999, in dem die Beteiligten vereinbarten, ihre Geschäftsbeziehungen seien als Werklieferungsvertrag bis zum 28.02.1999 ordnungsgemäß abgewickelt und dem Kläger werde eine Abfindung in Höhe von 78.000,00 DM brutto gezahlt.
Im Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei der er zuletzt krankenversichert war, die Überprüfung seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1), denn während der Arbeitsgerichtsverhandlung habe der Richter durchblicken lassen, er sei als Angestellter zu betrachten. Unter dem 13.07.1999 stellte die Beklagte daraufhin sowohl gegenüber dem Kläger als auch der Beigeladenen zu 1) fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine abhängige Beschäftigung gehandelt habe, da der Kläger keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe, regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei, für die Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringe und nicht unternehmerisch am Markt auftrete. Die Beigeladene zu 1) widersprach dieser Feststellung. Der Kläger nutze die Gesetzeslage zur Scheinselbständigkeit rechtsmissbräuchlich aus, um sich hieraus Vorteile zu verschaffen. Seit 1993 habe ein selbständiges Auftragsverhältnis bestanden. Anwesenheitspflicht, feste Arbeitszeiten sowie eine Weisungsbefugnis habe es nicht gegeben, bzw. hätte nicht bestanden. Der Kläger selbst habe das bis 31.12.1992 bestehende Beschäftigungsverhältnis aus persönlichen Gründen gekündigt. In Gesprächen mit der Geschäftsleitung habe er deutlich gemacht, dass er sich selbständig machen wolle und für ihn eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht mehr in Frage komme. Gestützt werde dies auch durch die Umstände, dass er in dem Gewerbe seines Vaters und dem später selbst ang...