Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten des ersten Rechtszugs nur zu einem Viertel zu erstatten hat. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Erstattungsbetrag, den die Klägerin ihren Arbeitnehmern zwecks Erwerbs des Führerscheins Klasse 2 gezahlt hat, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

Die der Klägerin angehörigen Postdienste Neu-Brandenburg, Schwerin, Rostock, Kiel und Hamburg-Süd vereinbarten mit Beschäftigten, u.a. mit den Beigeladenen zu 1) bis 3), dass diese im betrieblichen Interesse den Führerschein Klasse 2 erwerben und nach Vorlage des gültigen Führerscheins die hierfür aufgewendeten Kosten erstattet erhalten sollten. Aufgrund einer Betriebsprüfung von Dezember 1999 erhob die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2000 u.a. für die Beigeladenen zu 1) bis 3) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von zusammen 4.553,90 DM auf die Jahre 1998, 1999 nach, weil die Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstelle.

Die Klägerin legte am 16.11.2000 Widerspruch ein und machte geltend, es handele sich um einen Auslagenersatz i.S.d. § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG). Es seien nur die Aufwendungen erstattet worden, die für die Arbeitsausführung erforderlich gewesen seien und nicht zu einer Bereicherung bei den Beschäftigten geführt hätten. Im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse hätten die Beschäftigten, die den Führerschein Klasse 2 erworben hätten, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t führen sollen. Der Erwerb der Führerscheine habe damit im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gelegen. Der Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 sei daher nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, was auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte entspreche. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil es sich nicht um einen Auslagenersatz handele, sondern entsprechende Kosten im Hinblick auf ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers nur als Werbungskosten abgesetzt werden könnten. Der Ersatz von Werbungskosten stelle jedoch grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Klägerin hat am 19.04.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln auf Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2001 erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Nutzung von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im privaten Bereich auf seltene Ausnahmefälle beschränkt sei, so dass der Ersatz der Führerscheinkosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstelle.

Mit Urteil vom 24.01.2002 hat das SG den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für den Auslagenersatz zwecks Erwerbs des Führerscheins Klasse 2 gefordert hat. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 23.01.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.02.2002 Berufung eingelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Erstattung der Führerscheinkosten, bezogen auf einen Führerschein der Klasse 2, keinen Auslagenersatz i.S.v. § 3 Nr. 50 EStG darstelle, weil ein solcher Auslagenersatz nur gegeben sei, wenn kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Aufwendung der Kosten vorgelegen habe. Dies gelte bei Führerscheinkosten jedoch nicht, weil insoweit immer ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers anzunehmen sei.

Die Beigeladene zu 7) hat die Auffassung vertreten, dass auf Betriebsverhältnisse im Hinblick auf drohende Änderungskündigung ohne Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 für die Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an der Aufwendung der Kosten bestanden habe.

Mit Urteil vom 26.06.2003 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins keinen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer darstelle, wenn der Erwerb des Führerscheins in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies sei hier der Fall, weil die Klägerin gewünscht habe, dass ihre Arbeitnehmer den Führerschein der Klasse 2 erwarben, um diese flexibler, insbesondere auch im Paketzustelldienst, einsetzen zu können. Für eine private Nutzbarkeit des Führerscheins durch die Beigeladenen zu 1) bis 3) bestehe kein Anhalt. Deren Interesse an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch den Erwerb des Führerscheins begründe keinen geldwerten Vorteil, weil es sich insoweit lediglich um mittelbare, immaterielle Vorteile handele.

Die Beklagte hat mit ihrer vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision geltend gema...

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