nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 21.01.2003; Aktenzeichen S 12 AL 158/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 01.01.2002 bzw. 04.03.2002 wegen mangelnder Bedürftigkeit. Seit dem 28.07.2002 bezieht der Kläger erneut Alhi.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger bezog zuletzt auf der Grundlage des Bescheides vom 11.01.2001 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31.12.2001 Alhi ohne Anrechnung von Vermögen. Zu seinem Antrag auf Fortzahlung der Alhi vom 26.11.2001 legte der Kläger hinsichtlich der Werte der auf seinen und den Namen seiner Ehefrau (geb. 00.00.1947) abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei der I Leben, der C sowie der F folgende Aufstellung vor:
Kapitallebensversicherungen I C
I Leben:
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 45204,10 DM
Bisher eingezahlt: 18044,00 DM
Vers.-Summe: 25141,00 DM
Vertragsbeginn: 01.02.1973
Fällig am: 01.02.2007
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 9108,96 DM
Bisher eingezahlt: 4423,25 DM
Vers.-Summe: 5000,00 DM
Vertragsbeginn: 01.12.1974
Fällig am 01.12.2006
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 16559,86 DM
Bisher eingezahlt: 10534,31 DM
Vers.-Summe: 12000,00 DM
Vertragsbeginn: 01.12.1978
Fällig am: 01.12.2006
C-Versicherung
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 5538,28 DM
Bisher eingezahlt 01.03.88 - 30.11.01 4290,00 DM
Vers.-Summe: 4476,00 EURO
Vertragsbeginn: 01.03.1988
Fällig am: 28.02.2007
F Versicherungen
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 4398,65 DM
Bisher eingezahlt: 4298,70 DM
Vers.-Summe: 10000,00 DM
Vertragsbeginn: 01.12.1995
Fällig am: 01.12.2009
Kapitallebensversicherungen I1 C
I Leben
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 18627,89 DM
Bisher eingezahlt: 7513,32 DM
Vers.-Summe: 10000,00 DM
Vertragsbeginn: 01.01.1973
Fällig am: 01.01.2008
Vers-Nr.: 000
Auszahlungsbeitrag bei Rückkauf: 8682,32 DM
Bisher eingezahlt: 3503,50 DM
Vers.-Summe: 5000,- DM
Vertragsbeginn: 01.12.1974
Fällig am: 01.12.2007
F Versicherungen
Vers.-Nr.: 000
Auszahlungsbetrag bei Rückkauf: 2750,35 DM
Bisher eingezahlt: 2626,05 DM
Vers.-Summe: 10473,00 DM
Vertragsbeginn: 01.12.1994
Fällig am: 30.11.2019
Die Beklagte lehnte den Alhi-Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.02.2002 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen i.H.v. 64,303,27 Euro verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger i.H.v. 31.200 Euro und seiner Ehefrau i.H.v. 28.080 Euro verbleibe ein Betrag in Höhe von 5023,27 Euro, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei.
Am 04.03.2003 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Alhi. Der aktuelle Rückkaufswert der bezeichneten Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau belief sich auf 68.779,26 Euro. Mit Bescheid vom 12.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag unter Bezugnahme auf eine fehlende Bedürftigkeit des Klägers ab.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger mit einem am 09.07.2002 bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und ausgeführt, das Vermögen dürfe auch weiterhin nicht berücksichtigt werden, da es ausschließlich der Alterssicherung diene.
Das SG hat beide Klageverfahren verbunden und die Klagen mit Urteil vom 21.01.2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit seiner am 14.02.2003 eingelegten Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des SG Berlin vom 24.01.2003 (S 58 AL 2208/92) geltend, der Freibetragsgrenze des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 könne weder eine Regelung über die Angemessenheit eines nachweislich der Alterssicherung dienenden Vermögenswertes entnommen werden, noch bedeute sie, dass grenzüberschreitendes Altersvorsorgevermögen außerhalb der Riester-Rente stets anzurechnen sei. Die Lebensversicherungen seien als Altersvorsorge gedacht, wobei bis zum Renteneintritt keine anderweitige Möglichkeit der Altersvorsorge bestehe. Die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Riester-Police werde von der Versicherungsgesellschaft nicht angeboten und als unwirtschaftlich abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.01.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 und des Bescheides vom 12.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 zu verurteilen, den Kläger ab 01.01.2002 Alhi zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben un...