Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen Kürzung der Rente. Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des Krankenversicherungsbeitrags

 

Orientierungssatz

1. Nach § 241 SGB 5 i. V. m. § 247 SGB 5 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung zum 1. 3. 2015 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen.

2. Ist Streitgegenstand ausschließlich die Rentenanpassung infolge einer Änderung des Beitragssatzes für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, so betrifft die Rentenanpassung allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bildet deshalb einen selbständigen Streitgegenstand. Entschieden wird ausschließlich über den Grad der Anpassung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.01.2018; Aktenzeichen B 12 R 62/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenanpassung zum 1.3.2015 aufgrund einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 0,8 % statt zuvor 0,9 %.

Der Kläger erhält seit dem 1.8.2011 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 26.1.2015 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 1.3.2015 neu. Ab diesem Zeitpunkt betrug danach die Rente 1.151,90 Euro brutto monatlich, der Zahlbetrag 1.030,80 Euro. Sie führte zur Begründung aus, die Neuberechnung der Rente sei erforderlich, weil ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Ändere seine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, wirke sich dies erst nach zwei Monaten auf die Höhe des aus einer Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages aus. In der Anlage 1 des vorgenannten Bescheides stellte die Beklagte die Berechnung der Monatsrente dar: Sie legte für die Zeit ab 1.3.2015 einen Beitragsanteil des Klägers für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 84,03 Euro (1/2 von 168,06 Euro) bei einem Beitragssatz von 14,6 % und einen Zusatzbeitrag des Klägers zur Krankenkasse in Höhe von 9,21 Euro (0,8 % von 1.151,09 Euro) zugrunde. Des Weiteren brachte sie den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 27,05 Euro nach einem Beitragssatz von 2,35 % bei dem Nachweis der Elternschaft in Abzug. Nach Abzug der genannten Beiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.030,80 Euro.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.1.2015 Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, seine Rente werde zu Unrecht gekürzt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2015 als unbegründet zurück. Sie verwies zur Begründung darauf, dass die Höhe der für die Zeit vom 1.1. bis 28.2.2015 aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sich aus der gesetzlichen Regelung des § 322 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe. Darin sei festgelegt, dass die in den Monaten Januar und Februar 2015 aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - abweichend von den seit 1.1.2015 geltenden Regelungen der §§ 241, 242, 247 SGB V - noch auf der Grundlage des bisherigen Beitragssatzes von 15,5% zu berechnen seien. Hiervon gälten 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag, und zwar unabhängig von der Höhe des Zusatzbeitragssatzes, den die Krankenkasse zum 1.1.2015 festgelegt habe. Bei der Rentenzahlung für die Monate Januar und Februar 2015 sei die Regelung des § 322 SGB V zutreffend angewendet worden. Es bestehe keine Möglichkeit, von dieser gesetzlichen Vorgabe abzuweichen. Erst ab 1.3.2015 habe der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Klägers in Höhe von 0,8 % berücksichtigt werden können.

Der Kläger hat mit seiner am 15.10.2015 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, die Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen, die zu einer Kürzung der Rente führten, sei rechtswidrig.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 26.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die de facto vorgenommene Rentenkürzung zurückzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Vorbringen des Klägers sei bei der Erteilung des Widerspruchsbescheides bereits bekannt gewesen und sei berücksichtigt worden. Gründe, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten, seien nicht ersichtlich.

Nach Anhörung des Klägers hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 6.5.2016 die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der angefochtene Rentenbescheid sei rechtmäßig. Nach § 241 SGB V i.V.m. § 247 SGB V betrage der allgemeine Beitragssatz im Falle des Klägers - wie von der Beklagten zugrunde gelegt - 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde auf Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsges...

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