Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Rentenanpassung
Orientierungssatz
1. Nach § 40 Abs. 1 SGB 10 ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
2. Hat der Versicherungsträger die Rentenanpassung aufgrund der Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse rechtsfehlerfrei vorgenommen, so ist die nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG statthafte Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet.
3. Der Träger der Rentenversicherung trägt nach § 249a SGB 5 die Hälfte der nach der Rentenhöhe zu bemessenden Beiträge eines Rentners nach dem allgemeinen Beitragssatz. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge. Die Regelung ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2.5.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die zum 1.3.2016 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 1,0 % statt zuvor 0,8 %.
Der Kläger erhält seit dem 1.8.2011 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 29.1.2016 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 1.3.2016 neu. Die Rente werde neu berechnet, da ab März 2016 ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Ändere die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, wirke sich dies erst nach zwei Monaten auf die Höhe des aus einer Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages aus. Ab dem 1.3.2016 betrug danach der monatliche Zahlbetrag 1.050,08 Euro. Bei der Berechnung des neuen Zahlbetrages legte die Beklagte die monatliche Brutto-Rente in Höhe von 1.175,24 Euro zugrunde. Davon brachte sie den unverändert gebliebenen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 85,79 Euro (1/2 von 168,06 Euro) bei einem Beitragssatz von 14,6 % und den geänderten Zusatzbeitrag des Klägers zur Krankenkasse in Höhe von 11,75 Euro (1,0 % von 1.151,09 Euro) zugrunde. Des Weiteren brachte sie den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 27,62 Euro nach einem Beitragssatz von 2,35 % bei dem Nachweis der Elternschaft in Abzug. Nach Abzug der genannten Beiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.050,08 Euro.
Hiergegen hat der Kläger am 9.2.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Nichtigkeit des Bescheides vom 29.1.2016 geltend gemacht und zugleich vorgetragen, gegen diesen Bescheid auch Widerspruch eingelegt zu haben. Seine Klage begründe er mit den unerledigt beim SG Köln vorliegenden Klagen zu älteren Rentenbescheiden. Es könne keinen gültigen Rentenbescheid geben, wenn über die Rechtmäßigkeit der "alten" Rentenbescheide gerichtlich noch nicht entschieden worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 29.1.2016 wegen Nichtigkeit aufzuheben und ihm einen vollständig neuen - rechtswirksamen - Rentenbescheid zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.1.2016 entgegen der Aussage des Klägers bisher ihr nicht vorliege. Bei dem Bescheid vom 29.1.2016 handele es sich nur um die Neuberechnung wegen der Änderung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung. Es werde damit nicht in die Rentenberechnung eingegriffen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2016 die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 29.1.2016 sei nicht nichtig. Die statthafte Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen sei ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden sei, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lasse, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden könne, aber dieser Form nicht genüge, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche oder (5.) der gegen die guten Sitten verstoße. Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte lägen vor, aus denen sich die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 29.1.2016 ergeben könne. Ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher Fehler hafte dem Bescheid nicht an und werde vom Kläger auch nich...