Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Kassenarztrecht
Orientierungssatz
1. Bei der Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts stellt § 23 Abs. 3 RVG für die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses zwei Verfahren zur Verfügung: es ist entweder nach billigem Ermessen zu bestimmen oder, wenn eine solche Festsetzung nicht möglich ist, es ist auf den Auffangstandswert von 4.000.- €. bzw. auf einen durch den Betrag von 500.000,- €. begrenzten Wertrahmen zurückzugreifen.
2. In vertragsärztlichen Zulassungs- und zulassungsähnlichen Angelegenheiten, in denen die Anknüpfung an andere Werte nicht angemessen erscheint, entspricht der Ansatz des Auffangstreitwerts je Quartal für insgesamt drei Jahre der Rechtsprechung des BSG. Das ergibt einen Gegenstandswert von 48.000.- €. .
3. Für die Geschäftsgebühr ohne nachfolgendes Gerichtsverfahren gibt Nr. 2300 VV RVG einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor.
4. Bei einer überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Kassenarztrecht ist ein Gebührensatz von 2,0 angemessen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Beigeladenen zu 7) in einem Vorverfahren entstandene Kosten zu erstatten sind.
Der Beigeladene zu 7) begehrte eine Zulassung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Teilung des Vertragsarztsitzes sollte mit Dr. D erfolgen. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag durch Beschluss vom 25.08.2010 ab. Gegen diesen Beschluss wandte sich der anwaltlich vertretene Beigeladene zu 7) mit seinem Widerspruch vom 30.09.2010 und legte dar, aus welchen Gründen der Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht eröffnet sei, jedenfalls aber keine Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision bestehe. Ebenfalls läge kein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV vor (wird näher ausgeführt). Das in Sachverhalt und rechtliche Würdigung unterteilte Schreiben vom 04.01.2011 umfasste fünf Seiten. Im Übrigen beantragte er mit einem ca. einseitigen Schriftsatz vom 12.01.2011 den Sofortvollzug der Entscheidung des Beklagten anzuordnen. Der Beigeladene zu 7) nahm zusammen mit seinem Rechtsbeistand an der Sitzung des Beklagten vom 12.01.2011 teil. Der Beklagte half dem Widerspruch in dieser Sitzung ab.
Der Beigeladene zu 7) beantragte die ihm durch das Widerspruchsverfahren einschließlich der anwaltlichen Vertretung entstandenen Kosten zu erstatteten, die er unter Vorlage der Gebührenrechnung seiner Bevollmächtigten vom 22.03.2011 wie folgt bezifferte:
Gegenstandswert: 284.000,00 EUR
2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG 4.340,00 EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 4.360,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 828,40 EUR
Gesamtbetrag: 5.188,40 EUR
Die Klägerin erkannte eine Kostentragungspflicht dem Grunde nach an, vertrat jedoch die Auffassung, der Gegenstandswert sei zu hoch bemessen. Bei der Zulassung des Beigeladenen zu 7) handele es sich um eine Job-Sharing-Zulassung, mit der für einen 3-Jahres-Zeitraum ein Gewinn i.H.v. 284.000,00 EUR nicht zu erzielen sei. Es sei darzulegen, welchen Gewinn die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft durch die Zulassung nach § 101 Abs. 1 Satz 4 SGB V voraussichtlich erzielen könne. Falls dies nicht zu beziffern sei, komme nur die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 4.000,00 EUR (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung) in Betracht. Auch die in Ansatz gebrachte zweifache Geschäftsgebühr sei überhöht. Eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Davon ausgehend überwies die Klägerin entsprechend ihrer Berechnung dem Beigeladenen zu 7) 402,82 EUR.
Dem trat der Beigeladene zu 7) entgegen. Durch seine Tätigkeit seien erhebliche Honorarausweitungen der Berufsausübungsgemeinschaft möglich, welche ohne einen weiteren Operateur nicht erzielt werden könnten. Der Auffangstreitwert könne nicht angesetzt werden. Sofern der Auffangstreitwert Grundlage der Berechnungen sei, müsse dieser zumindest für jedes Quartal zugrunde gelegt werden. Daher sei angesichts des bei Zulassungssachen üblichen 3-Jahres-Zeitraums vom 12-fachen Auffangstreitwert auszugehen. Bezüglich der Geschäftsgebühr übersehe die Klägerin, dass es sich beim Vertragsarztrecht grundsätzlich um eine schwierige Rechtsmaterie handele, welche die Überschreitung des 1,3-fachen Gebührenrahmens rechtfertige. Darüber hinaus sei es zu einem Termin vor dem Beklagten gekommen, der mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Es sei in Verwaltungsverfahren nicht üblich, durch mündliche Verhandlung zu entscheiden. Schließlich sei zu bedenken, dass der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln die Rechtsfrage für so schwierig g...