Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Erteilung einer Ermächtigung zur Einrichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz für eine Ambulanz- und Tagesklinik. Tatbestandsmerkmale des Krankenhausbegriffs. primärer Normzweck von § 107 Abs 1 SGB 5. Abgrenzung zum Krankenhausbegriff des § 2 KHG
Orientierungssatz
1. Eine Ambulanz- und Tagesklinik für psychologische Medizin, die werktäglich von Montags bis Freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet ist und die von ihr angebotenen teilstationären Leistungen zu diesen Öffnungszeiten durchgehend erbringt, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zur Einrichtung einer psychiatrischen Institutsambulanz, da sie kein Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs 1 S 1 SGB 5 in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung ist.
2. Die in § 107 Abs 1 SGB 5 aufgeführten Tatbestandsmerkmale für Krankenhäuser gelten auch im Anwendungsbereich des § 118 Abs 1 SGB 5 (vgl LSG Essen vom 22.9.2004 - L 10 KA 33/03).
3. Primärer Normzweck von § 107 Abs 1 SGB 5 ist es, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Begriffe "Krankenhaus" und "Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung" voneinander abzugrenzen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift hierin erschöpft. Vielmehr gilt, dass § 107 Abs 1 SGB 5 in organisatorischer Hinsicht beschreibt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine Einrichtung die Qualität eines Krankenhauses im Sinn des SGB 5 erreicht. Gleichzeitig werden hierin die wesentlichen Merkmale genannt, die eine Krankenhausbehandlung prägen (vgl BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R = SozR 4-2500 § 39 Nr 8).
4. Da die Aufnahme einer Einrichtung in den Krankenhaus-Bedarfsplan eines Landes auf dem weiten Krankenhausbegriff des § 2 KHG beruht, kann aus der Entscheidung der zuständigen Landesbehörde keine Tatbestandswirkung hergeleitet werden, denn § 107 Abs 1 SGB 5 liegt ein engerer Krankenhausbegriff zugrunde.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Ermächtigung für die Einrichtung einer Psychiatrischen Institutsambulanz in H, T.Straße 1.
Die Klägerin betreibt seit dem 01.02.2005 die G Klinik H (G-Klinik) als Ambulanz- und Tagesklinik für (so die selbst gewählte Charakterisierung) psychologische Medizin. Diese wurde zunächst als "Centrum für seelische Gesundheit" mit dem Standort I.Straße 00 in H bei Identität mit der jetzigen Klinik durch Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.11.2001 gemäß § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie § 18 KHG Nordrhein-Westfalen (NRW) in den Krankenhausplan des Landes NRW mit einem Betten-Soll von 30 Tagesklinikplätzen in der Psychiatrie aufgenommen. Mit Bescheid vom 20.01.2005 wurde der Beschluss vom 20.11.2001 unter Fortschreibung des Krankenhausplanes bezüglich des Namens der Klinik geändert; weitere Fortschreibungen erfolgten durch Bescheide vom 15.07.2005 (in welchem die Standortänderung berücksichtigt wurde) und 03.11.2006.
Die G-Klinik ist werktäglich von Montags bis Freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet und erbringt die von ihr angebotenen teilstationären Leistungen zu diesen Öffnungszeiten durchgehend. In dieser Zeit, in der Regel aber nicht außerhalb der Öffnungszeiten, stehen zur Behandlung der Patienten 2,5 Fachärzte für Psychiatrie, 4 Psychologen, weitere 5 Pflegekräfte, Ergotherapeuten und Sozialarbeiter, insgesamt 18 Kräfte medizinisches Fachpersonal zur Verfügung. Die Klinik verfügt über 4 sogenannte Aufenthalts-Betten und 16 Liegen. Die Patienten werden dort verpflegt. Die Klinik ist nicht räumlich und organisatorisch an ein Krankenhaus angebunden, welches eine vollstationäre Behandlung der Patienten anbietet. Es bestehen jedoch Kooperationen mit entsprechenden, räumlich entfernten Kliniken: der I-Klinik des Landschaftsverbandes in Hemer sowie den psychiatrischen Abteilungen am St. F-Krankenhaus in Hattingen und am Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke.
Im März 2002 beantragte die Klägerin die Ermächtigung zur Einrichtung einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Institutsambulanz für die G-Klinik, seinerzeit noch Centrum für seelische Gesundheit. Hierzu legte sie eine Stellungnahme von Prof. Dr. I und Dr. T vor, die insbesondere ausführten, durch eine Institutsambulanz solle die Versorgung und Behandlung psychisch schwer kranker Menschen sicher gestellt werden. Für bestimmte, näher bezeichnete Patientengruppen könne in der Institutsambulanz auch festgestellt werden, ob und inwieweit weitere Behandlungsformen notwendig seien. Zudem könne aufgrund der Vertrautheitsbeziehung von Patienten zum Centrum und dortigen Behandlungs- und Betreuungspersonal Nachsorge und weitere Behandlung sichergestellt, reh...