Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Krankengeldes in den Zeiträumen vom 15.02.2001 bis 09.08.2001 sowie 10.09.2001 bis 04.03.2003.
Der Kläger ist bei der S Versicherungs-AG als Angestellter beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Er war in den oben genannten Zeiten arbeitsunfähig. Hinsichtlich des ersten Zeitraumes stellte die Beklagte ab dem 15.02.2001 (Beendigung der Entgeltfortzahlung) einen (Brutto-)Krankengeldanspruch des Klägers in Höhe von 112,43 DM fest. Das dem Kläger gezahlte (Brutto-)Krankengeld für den zweiten Zeitraum betrug 112,12 DM.
Nach Einholung von Auskünften des Arbeitgebers des Klägers lehnte die Beklagte einen darüber hinausgehenden Krankengeldanspruch des Klägers mit Bescheiden vom 25.04.2001, 29.10.2001 und 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 47 SGB V komme bei Zugrundelegung der Bemessungszeiträume November 2000 und Januar 2001 sowie der vom Arbeitgeber bescheinigten Einmalzahlungen ein höheres Krankengeld nicht in Betracht, da auch unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen eine Begrenzung auf das Nettoarbeitsentgelt vorzunehmen sei. Ein Bemessungszeitraum von jeweils drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 29 Abs. 6 der Satzung sei nicht zu berücksichtigen, da der Kläger nicht in allen drei Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum vereinbarten Grundgehalt noch ein weiteres Arbeitsentgelt bezogen habe.
Der Kläger hat am 30.04.2002 Klage erhoben. Er hat ausgeführt, dass die Berechnung des Krankengeldes durch die Beklagte unzutreffend sei, da sie die an ihn im Vorfeld der Arbeitsunfähigkeit geleisteten Einmal- und Sonderzahlungen nicht dem Gesetz entsprechend zugrundegelegt habe; nicht sämtliche geldwerten Bezüge im Bemessungszeitraum hätten Berücksichtigung gefunden. Er habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 22.12.2000 Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie Bonifikationen und Provisionen in Höhe von insgesamt 24.120,- DM erhalten; es sei jedoch nur das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld von der Beklagten berücksichtigt worden; soweit die Beklagte meine, dass es sich bei den Provisionen und Bonifikationen um schwankende Bezüge gehandelt habe, treffe dies nicht zu; sie seien vielmehr als Einmalentgelt i.S.v. § 23a SGB IV zu bewerten, denn es handele sich dabei um Gewinnbeteiligungen, welche für einen oder mehrere vorangegangene Monate geleistet worden seien.
Soweit die Beklagte bezüglich des zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes einen neuen Bemessungszeitraum heranziehe, sei dies ebenfalls unzutreffend; es handele sich vielmehr um eine Folgeerkrankung und der Kläger habe vor Eintritt der erneuten Erkrankung keinen vollen Monat gearbeitet. Die Berücksichtigung des Monats Januar 2001 als Bemessungszeitraum scheide bereits deshalb aus, weil er lediglich Entgeltfortzahlung im Januar 2001 erhalten habe. Nach dem Rechtsgedanken von § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei auf den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2000 als Bemessungszeitraum abzustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 02.10.2003 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Gegen das ihm am 09.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.11.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass die von der Beklagten nicht zugrundegelegten Provisionen und Bonifikationen nicht auf einer "nicht kontinuierlichen Arbeitsverrichtung" beruhten, sondern die Auszahlung dieser Entgeltbestandteile hinsichtlich der Höhe allein von dem Erfolg seiner Tätigkeit abhängig gewesen sei.
Selbst wenn man die Rechtsauffassung der Beklagten und des SG für zutreffend halte, sei hier die Nichtberücksichtigung der streitigen Leistungen bei der Berechnung des Krankengeldes gleichwohl rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssten alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen würden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Unter Berücksichtigung der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes werde die Satzungsregelung der Beklagten diesem Umstand nicht gerecht.
Für den zweiten Arbeitsunfähigkeitszeitraum sei auch kein neuer Bemessungszeitraum zugrundezulegen. Der Kläger habe nach Ende der ersten Arbei...