Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 03.02.2020 und 12.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2021 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2020 monatlich Kosten der Unterkunft und Heizung iHv insgesamt 559,50 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Unterkunftskosten nach§ 42a SGB XII .
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der im gerichtlichen Verfahren durch seine Mutter als rechtliche Betreuerin gesetzlich vertreten wird, ist schwerbehindert mit einem GdB iHv 100 sowie den Merkzeichen G, aG und H und es ist der Pflegegrad 5 anerkannt. Bei ihm bestehen eine Intelligenzminderung, ein Autismus und eine zerebrale Schädigung. Der Kläger kann nicht richtig laufen und sprechen. Seine linke Hand kann er nicht benutzen. Er ist auf eine Betreuung im Umfang von 24 Stunden am Tag angewiesen. Der nächtliche Hilfebedarf besteht u.a. darin, dass er zugedeckt werden muss, wenn er sich freistrampelt. Außerdem hat er eine Kniebandage, die in der Nacht kontrolliert werden muss. Auch Toilettengänge kann er nachts nicht alleine bewältigen. Der Kläger ist nicht erwerbsfähig und arbeitet seit 2015 in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Seit 2015 bezieht er Grundsicherung nach dem SGB XII von der Stadt Z.. Vom LVR erhält der Kläger Eingliederungshilfe. Mit Bescheiden vom 23.03.2019 und 17.09.2019 bewilligte der LVR ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen nach§§ 53 ff SGB XII . Leistungserbringer ist die V. GmbH Ü..
Der Kläger lebte zunächst bei seinen Eltern in Z.. Am 30.08.2019 beantragte er bei der Beklagten eine Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten für seine Aufnahme in das Wohnprojekt "W." in A.. Die Eltern des Klägers beschrieben in einer ausführlichen Stellungnahme vom 30.09.2019 das Wohnprojekt als ein in Elterninitiative seit Jahren geplantes Projekt, um den jungen Menschen mit Behinderung eine Verselbständigung vom Elternhaus in einem betreuten und hinsichtlich der anderen Mitbewohner vertrauten Rahmen zu ermöglichen. Die Beziehungen der jungen Leute und ihrer Eltern seien langjährig gewachsen und sollten nun im Rahmen einer Wohngemeinschaft fortgesetzt werden. Teilweise würden sich die jungen Menschen schon seit ihrer Kindheit von gemeinsamen Freizeitaktivitäten, Urlauben und aus der Schule kennen. Die Beklagte lehnte die beantragte Zusicherung mit Bescheid vom 17.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2020 ab. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage ( S 20 SO 70/20 ) hat der Kläger nach richterlichem Hinweis auf deren Unzulässigkeit nach dem Einzug des Klägers in die Wohngemeinschaft zurückgenommen.
Der Kläger zog am 02.12.2019 aufgrund eines Mietvertrags vom 01.11.2019 in die Wohngemeinschaft ein. Vermietet wurden ein Zimmer zur alleinigen Nutzung durch den Kläger, zudem ein Gemeinschaftraum, eine Küche, ein Flur, ein Pflegebad, ein Therapieraum, ein Waschmaschinenraum und ein Abstellraum, diese jeweils zur gemeinsamen Nutzung. Gemeinschaftraum, Küche und Pflegebad sind teilmöbliert. In dem Gebäude befindet sich ein Büro der V., in dem dauerhaft eine Präsenzkraft anwesend ist. Die Wohnfläche des Wohnraums des Klägers liegt bei 22,5 qm, unter Berücksichtigung des Anteils an den Gemeinschaftsräumen beträgt die Wohnfläche 43,5 qm. Die Gesamtkosten liegen bei 559,50 EUR und teilen sich wie folgt auf:
Grundmiete Wohnraum 389,50 EUR,
Betriebskostenvorauszahlung 60 EUR,
Stromkostenvorauszahlung 20 EUR,
Heizkostenvorauszahlung 40 EUR,
Möblierung der Gemeinschaftsräume 50 EUR,
Gesamt 559,50 EUR.
Mit Bescheid vom 03.02.2020 bewilligte die Beklagte Grundsicherung nach dem SGB XII vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 iHv monatlich 955,74 EUR. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 398 EUR (358 EUR Bruttokaltmiete, 40 EUR Heizkosten). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 12.10.2020 bewilligte die Beklagte aufgrund einer Anpassung der "ab März 2020 geltenden angemessenen Kosten der Unterkunft für das Städteregionsgebiet Ü." Unterkunfts- und Heizkosten iHv 407 EUR /Monat (367 EUR Bruttokaltmiete, 40 EUR Heizkosten) für März 2020 bis November 2020. Mit Bescheid vom 17.12.2020 bewilligte die Beklagte Grundsicherung für das Jahr 2021 wiederum mit Unterkunfts- und Heizkosten iHv 407 EUR/Monat. Mit (unter Beteiligung sozial erfahrener Personen erlassenem) Widerspruchsbescheid vom 07.05.2021 wies die Städteregion Ü. als Widerspruchsbehörde den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 03.02.2020" zurück. Bei der vom Kläger bewohnten Unterkunft handele es sich um eine Wohnung iSd§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB XII , nicht um eine besondere Wohnform iSd§ 4...