Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Die Klägerin ist ein Verlag von Fachzeitschriften, der im fraglichen Zeitraum etwa 78 Arbeitnehmer beschäftigte. Anlässlich einer im November 1998 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt L im Prüfbericht vom 29.01.1999 u.a. wegen der kostenlosen Gewährung von Unterkunft sowie der Überlassung firmeneigener Kfz zur privaten Nutzung an insgesamt 10 Arbeitnehmer Lohnsteuernachforderungen fest, die mit Nachforderungsbescheid vom 10.02.1999 festgesetzt wurden. Der Bescheid ist am 11.02.1999 dem Steuerberater der Klägerin, der damals auch noch für die Lohnbuchhaltung zuständig war, zugegangen; er ist bestandskräftig geworden. Eine Auswertung des Bescheides hinsichtlich der aus ihm zu ziehenden sozialversicherungsrechtlichen Folgerungen erfolgte nicht.

Die Beklagte führte im Dezember 2001 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, bei der sie auch den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 10.02.1999 auswertete. Mit Bescheid vom 18.12.2001 forderte sie für die Zeit von Juli 1995 bis August 1998 von der Klägerin für die von dem Lohnsteuerhaftungsbescheid erfassten Personen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 26.168,36 DM sowie 8.352,- DM Säumniszuschläge. Bei der Gewährung von freier Unterkunft unter Überlassung von Firmen-Kfz zur privaten Nutzung handele es sich um einen geldwerten Vorteil und damit um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei Beitragsansprüchen aufgrund eines Bescheides der Finanzverwaltung greife wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht die 30-jährige Verjährungsfrist ein, da der Beitragspflichtige entweder die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Steuerbescheid hätte ziehen oder bei der Einzugsstelle hätte Nachfrage halten müssen.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und machte geltend, die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 seien verjährt. Ihr Mitarbeiter M habe erst im Jahre 1999 die Lohnbuchhaltung übernommen, die zuvor durch einen Steuerberater durchgeführt worden sei. Ihm sei die Durchführung der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Erlass eines Haftungsbescheides nicht bekannt gewesen. Erst anlässlich der Betriebsprüfung habe er davon Kenntnis erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass hier die 30-jährige Verjährungsfrist eingreife, da die Klägerin die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid hätte ziehen müssen. Versäumnisse des Steuerberaters gingen zu Lasten der Klägerin.

Die Klägerin hat am 15.03.2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sowie die diese Zeit betreffenden Säumniszuschläge seien verjährt. Sie hat ihren Vortrag wiederholt, dass sie Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe, da der zuständige Mitarbeiter M erst im Jahr 1999 die Lohnbuchhaltung übernommen habe und ihm nicht bekannt gewesen sei, dass kurz zuvor ein Lohnsteuerhaftungsbescheid ergangen sei.

Das Sozialgericht hat im Erörterungstermin am 02.04.2003 den Mitarbeiter M und in der Sitzung am 16.07.2003 den Steuerberater T als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschriften vom 02.04.2003 bzw. 16.07.2003 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das Sozialgericht den Bescheid aufgehoben, soweit Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 gefordert werden. Die Beiträge seien verjährt, da mangels nachweisbedingten Vorsatzes der Klägerin die 30-jährige Verjährungsfrist nicht eingreife.

Gegen das ihr am 12.09.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.10.2003 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Klägerin bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung der Beiträge vorzuwerfen sei. Insoweit meint sie, die Klägerin hatte die beitragsrechtlichen Konsequenzen aus dem Lohnsteuerhaftungsbescheid ziehen müssen. Die Lohnbuchhaltung sei von einem Steuerbüro, das fachkundig gewesen sei, wahrgenommen worden. Wenn dieses nicht reagiert habe, könne der Klägerin aus dem pflichtwidrigen Verhalten ihres Beraters kein Vorteil zu Lasten der Solidargemeinschaft erwachsen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.07.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, bereits im Jahre 1999 sei im Zuge der Einrichtung der Buchhaltung die laufende Abführung der Beiträge durch sie erfolgt. Aufgrund des Wechsels der Buchhaltung sei das Jahr 1999 wie auch der Anfang des Jahres 2000 "relativ chaotisch" gewesen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, da...

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