rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 13.09.2002; Aktenzeichen S 6 RA 149/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Die Beklagte führte bei der Klägerin in der Zeit vom 19.11. bis 13.12.1999 an zwei Tagen eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) durch. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.1999, teilweise geändert durch Bescheid vom 09.03.2000, forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1993 in Höhe von DM 72.230,74 sowie Säumniszuschläge in Höhe von DM 19.712,00. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamtes hätten sich anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Beitragsschuldnerin hätte aufgrund des Prüfberichtes/Bescheides der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, ob eine Beitragspflicht bestehe. Die Auswertung des Haftungs- und Nachforderungsbescheides des Finanzamtes C vom 23.01.1995 habe ergeben: durch den geldwerten Vorteil privater PKW-Nutzung habe eine Aushilfe die geringfügigkeits- und steuerrechtliche Pauschalierungsgrenzen überschritten; durch die Auszahlung von steuer- und beitragspflichtigen Reisekostenerstattungen hätten Aushilfen die geringfügigkeits- und steuerrechtlichen Pauschalierungsgrenzen überschritten; da die Unterlagen nur unvollständig hätten vorgelegt werden können, sei die Nachberechnung mittels einer Quotierung auf der Basis der im Lohnsteuerhaftungsbescheid rückgerechneten Lohnsummen erfolgt.

Mit ihrem hiergegen am 25.01.2000 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin zunächst nur gegen die Feststellung von Säumniszuschlägen. Mit ihrem "ergänzenden Widerspruch", eingegangen bei der Beklagten am 02.02.2000, machte sie die Verjährung der Beitragsschuld geltend. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe seit jeher ihre steuerliche Buchführung wie auch die Lohnbuchhaltung einschließlich Abführung der Sozialversicherungsbeiträge mangels eigener Sachkenntnis nicht selbst durchgeführt, sondern zunächst an das Steuerbüro C abgegeben. Durch dessen Fehlbehandlung sei es zu den hier in Rede stehenden Rückständen gekommen. Als die Steuerprüfung im Jahre 1993/94 dies aufgedeckt hatte, sei die Klägerin zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. O und Partner gewechselt. Diese habe die Steuerprüfung zu Ende abgewickelt und für die Zeit ab dem 01.01.1994 sämtliche steuerliche Vorgänge wie auch die Lohnbuchhaltung durchgeführt. Die in 1994 vorgenommene Fehlbehandlung habe sie korrigiert. Dass die streitigen Nachzahlungsbeträge nicht nachgezahlt wurden, beruhe auf einem simplen Missverständnis. Die Klägerin habe geglaubt, dass durch Dr. O und Partner sämtliche sonstigen Fehlbehandlungen aus der Zeit bis einschließlich 1993 korrigiert würden. Die Steuerberatungsgesellschaft sei aber im Hinblick auf die Zeit vor 1994 tatsächlich ausschließlich wegen der Steuerprüfung und erst ab 1994 für die zukünftige Gesamtabwicklung der Steuerangelegenheiten und Lohnbuchhaltung beauftragt gewesen. Die Klägerin habe den durch die Korrektur fällig gewordenen Nachzahlungsbetrag für 1994 für eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum gehalten. Somit sei jedenfalls kein Vorsatz gegeben. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 zurück. Sie ergänzte ihre Begründung damit, nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.06.1990 reiche für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist aus, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, also eine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe. Ein solcher Sachverhalt sei dann gegeben, wenn ein Arbeitgeber den Prüfbericht bzw. Bescheid des Betriebsstättenfinanzamtes lediglich hinsichtlich der Steuernachforderung beachte, jedoch nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auswerte bzw. diesen nicht der zuständigen Einzugsstelle zur Auswertung vorlege.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.06.2000 Klage erhoben. Sie wiederholt, es habe zwischen ihr und der von ihr neu beauftragten Steuerberatungsgesellschaft ein Mißverständnis darüber bestanden, ob die Beauftragung auch die Abwicklung der sozialversicherungsrechtlichen Folg...

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