Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens beim Kinderzuschlag nach § 6a BKGG

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller über ein berücksichtigungsfähiges Einkommen verfügt, welches innerhalb des durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 BKGG beschriebenen Einkommensfensters liegt.

2. Der Anspruch auf den Kinderzuschlag ist ausgeschlossen, wenn durch dessen Bewilligung Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 nicht vermieden wird.

3. Bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens sind geschuldete Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn Schuldzinsen nicht mehr gezahlt worden sind. Denn am zugrunde zu legenden Unterkunftsbedarf ändert sich nichts dadurch, dass vertragswidrig Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen wird.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Kinderzuschlag bis 30.06.2005 auf den Antrag der Klägerin vom 30.03.2005.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerin bezog ein monatliches Erwerbseinkommen von brutto 1.699,09 EUR und netto 1.273,25 EUR. Der Ehemann der Klägerin erzielte kein Einkommen. Die Familie wohnte im eigenen Haus. An Schuldzinszahlungen dafür fielen monatlich 787,91 EUR an.

Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag ab, weil das Einkommen der Eltern unter der Mindesteinkommensgrenze liege.

Die Gemeinde B lehnte mit Bescheid vom 13.09.2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab 01.10.2005 ab und bewilligte mit Bescheid vom 14.09.2005 Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2005 bis 30.09.2005.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 vertrat die Klägerin die Auffassung, unter Berücksichtigung des Einkommens, des Wohngeldes und der monatlichen Gesamtkosten für das Haus sei die Mindesteinkommensgrenze erreicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Leistungsanspruch gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehe nur dann, wenn eine Mindesteinkommensgrenze erreicht und eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werde. Die Mindesteinkommensgrenze setze sich zusammen aus dem den Eltern zustehenden Regelsatz und den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und betrage vorliegend 1.255,37 EUR. Vom Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.699,09 EUR seien Steuern und Sozialversicherungsabgaben, Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten von 19,38 EUR sowie ein Freibetrag von insgesamt 217,62 EUR abzuziehen, so dass ein Erwerbseinkommen von 1.014,83 EUR verbleibe. Damit werde die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht.

Mit ihrer am 06.02.2006 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Mindesteinkommensgrenze erreicht sei. Sie hat vorgetragen, die Schuldzinsen der das Haus betreffenden Darlehensverbindlichkeiten seien seit Mitte 2004 nicht mehr gezahlt worden und könnten somit nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb stehe auch die Zwangsversteigerung des Hauses an.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 30.03.2005 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, der Zahlungsverzug hinsichtlich der Zinsen führe nicht dazu, dass sie als Kosten der Unterkunft nicht mehr zu berücksichtigen seien. Insoweit seien die rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten maßgebend und nicht das Zahlungsverhalten der Klägerin.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 13.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.07.2006 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Ansicht, Beträge, die seit geraumer Zeit nicht mehr bezahlt würden, um ein Überleben erst möglich zu machen, dürften nicht in die Berechnung einfließen. Zudem sei eine Mindesteinkommensgrenze als Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Unterstützung in sich widersprüchlich.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.06.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschlägen seien nicht erfüllt, da ...

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