Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.08.2022 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 verurteilt, das Ereignis vom 29.01.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 00.00.0000 geborene Kläger war als Fräser bei einem Unternehmen in D. beschäftigt. Am 29.01.2020 musste er während seiner Arbeitstätigkeit einen ca. 34 kg schweren Magneten in einen Kran einhängen, was der Kläger seinen Angaben nach schon mehrfach durchgeführt hatte. Hierzu musste der Magnet zum Kran bewegt und daher angehoben werden. Der Kläger hob den Magneten zunächst mit beiden Händen an. Dann musste er die rechte Hand lösen, um die Sicherheitsvorrichtung an dem Kran-Haken zu bedienen. Dabei verspürte er ein Reißen und einen starken Schmerz im linken Arm und im Anschluss eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung.
Der Durchgangsarzt Y. im Krankenhaus H. diagnostizierte noch am Unfalltag eine Ruptur der distalen Bizepssehne. Diese Diagnose wurde ausweislich des Durchgangsarztberichtes aus dem V. in Ü. vom 30.01.2020 durch J. am Folgetag nach Durchführung einer Sonographie bestätigt. Beide Durchgangsärzte sahen jedoch die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls als nicht erfüllt an und gaben an, es erfolge eine Heilbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bizepssehnenruptur wurde am 05.02.2020 operativ versorgt. Laut des histologischen Befundes vom 07.02.2020 zeigte sich ein Zustand nach frischer distaler Bizepssehnenruptur mit Ödem und frischen Einblutungen sowie beginnenden frischen Nekrosen der randlich mitgefassten und frisch eingebluteten Skelettmuskulatur.
Am 12.03.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des Ereignisses vom 29.01.2020 als Arbeitsunfall. Auf Nachfrage der Beklagten machte der Kläger im Rahmen eines Fragebogens am 04.04.2020 weitere Angaben. Hier bestätigte der Kläger nochmals, dass er mit dem betroffenen Arm einen Gegenstand mit einem Gewicht von etwa 25-30 kg gehoben habe. Der Magnet habe etwa 3 m zu einem Kran gebracht werden sollen, da der Kran nicht bis über den Magneten gefahren werden könne.
Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 29.01.2020 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Definitionsgemäß sei ein Unfall ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Schon daran fehle es im Falle des Klägers. Vielmehr habe es sich um einen arbeitsüblichen Vorgang gehandelt.
Binnen Monatsfrist legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2020 zurückwies.
Am 07.09.2020 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass er sich den Gesundheitsschaden unmittelbar bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Hinzu komme, dass der Magnet ein nicht unerhebliches Gewicht von 25-30 kg gehabt habe. Der Sehnenriss stünde auch nicht in einem Zusammenhang mit altersbedingtem Verschleiß.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 17.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2020 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Sehnenriss am linken Arm des Klägers vom 29.01.2020 beim Anheben eines schweren Magneten, um diesen in einen Kran einzuhängen, in der Werkstatt H., E.-straße als Arbeitsunfall anzusehen ist,
3. die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die medizinische Behandlung des Klägers aufgrund dieses Arbeitsunfalls vom 29.01.2020 zu übernehmen sowie dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig gehalten.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie F.. Dieser hat ausgeführt, die zweifelsfrei eingetretene Ruptur der körperfernen Bizepssehne sei bei einer Belastung von ca. 30 kg durch die physiologische Belastung des willentlichen Zugspannungsaufbaus der Muskulatur erfolgt. Der Muskel passe sich prinzipiell der geforderten Belastung an und die Ursache des Sehnenrisses sei somit bedingt durch eine innere Gewebefügestörung. Eine unphysiologische Belastung als Voraussetzung einer Sehnenruptur hätte nicht vorgelegen. Die im vorliegenden Fall durch eine fehlende histologische Untersuchung nicht zu bestätigende vorbestehende Texturstörung der Sehnenmatrix müsse nicht histologisch bewiesen werden und stelle somit nicht eine Krankheit im Rechtssinne dar. Das Anheben eines schweren Gegenstandes und plötzlicher Schmerz sei der lehrbuchmäßige nicht geeignete Unfallmechanismus für die distale Bizepssehnenruptur. Die Ruptur hätte beim Kläger auch bei üblichen Verrichtungen des tä...