Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Der Hilfebedürftige hat nach § 16 b Abs. 1 SGB 2 Anspruch auf Einstiegsgeld nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nicht aber zur Förderung einer bereits ausgeübten bzw. in Gang gesetzten Tätigkeit.
2. Im Übrigen kann Einstiegsgeld nur dann gewährt werden, wenn erkennbar ist, dass eine selbständige Tätigkeit zur Eingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder die Prognose berechtigt ist, dass die Aufnahme der begehrten Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit entfallen lassen könnte. Ist der Hilfebedürftige mangels Ausbildung nicht in der Lage, eine tragfähige selbständige Tätigkeit zu realisieren, so ist die Gewährung von Einstiegsgeld ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Einstiegsgeld, Zuschüssen zu Sachgütern wie Computer und Büroeinrichtungen sowie die Übernahme von Mietrückständen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1975 geborene Kläger steht mit seiner 1982 geborenen Ehefrau und den 2006 und 2007 geborenen Kindern beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Er geht seinen Angaben zufolge seit 2006 einer selbständigen Tätigkeit als Erfinder und Designer nach und beabsichtigt eine Herstellerfirma für Sanitärprodukte (Waschbecken, Armaturen) zu gründen. Mit Beschluss des Amtsgerichts B aus Dezember 2010 ist dem Kläger ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und gegenüber Behörden bestellt worden. Für den Bereich der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuung besteht nach mehrfachem Wechsel des Betreuers unverändert fort.
Zunächst bewohnten der Kläger und seine Familie eine 55qm große Wohnung unter der Anschrift H-straße 00, 50000 B. Diese wurde aufgrund von Mietrückständen vom Vermieter gekündigt und der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B vom 08.12.2010 zur Zahlung von 7.810,31 Euro sowie Räumung bis 31.03.2011 verurteilt. Zum 03.01.2012 sind der Kläger und seine Familie umgezogen.
Am 02.03.2010 sprach der Kläger beim Beklagten vor und bat um Unterstützung seines Existenzgründungsvorhabens als Erfinder und Designer. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Einstiegsgeld mit Bescheid vom 24.09.2010 und Widerspruchsbescheid vom 22.10.2010 ab. Die angestrebte Tätigkeit sei nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu beseitigen.
Einen Antrag des Klägers vom 07.06.2010 auf Übernahme der Mietschulden lehnte der Beklagte ab, ebenso einen erneuten Antrag vom 02.09.2010 (Bescheid vom 07.09.2010, Widerspruchsbescheid vom 03.11.2010) und einen Antrag 09.09.2010 (Bescheid vom 11.09.2010) mit der Begründung ab, dass Mietrückstände nur übernommen werden könnten, wenn dies der Sicherung der Wohnung diene. Der Kläger habe aber bereits den Umzug in eine andere Wohnung beantragt, der auch genehmigt worden sei.
Am 30.07.2010 hat der Kläger Klage beim SG Aachen "gegen Herabwürdigung und Herabsetzung des Berufsgrades als Erfinder und Designer; die Empfehlung einer Helfertätigkeit in Firmen durch den Zwang der Eingliederungsvereinbarung, welcher durch Verwaltungsakt erlassen wurde oder womit gedroht wurde; gegen die Bildung einer Gruppierung der Städteregion Aachen und die damit verbundene absichtliche Strategie" erhoben. Alle relevanten Unterlagen würden der Generalstaatsanwaltschaft Köln vorliegen (Az 00 A 00/10). In einem an die Generalstaatsanwaltschaft beigefügten Schreiben hat er gerügt, dass der Beklagte nicht einmal bereit sei, ihn mit Einstiegsgeldern zu unterstützen.
Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Eingang beim SG am 31.08.2010) hat der Kläger beantragt, ihm Einstiegsgeld sowie Zuschüsse in Höhe von 5.000 Euro für Sachgüter wie z.B. Computer, Büroeinrichtungen zu zahlen und ihm einen technischen Zeichner bereitzustellen (Übernahme oder Förderung dessen Arbeitslohns).
Mit weiterem Schreiben vom 13.09.2010 hat er im Klageverfahren (auch) die Übernahme der Mietrückstände beantragt.
Im Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht hat der Kläger im Einverständnis mit dem ihn begleitenden Betreuer seine Klage auf die Gewährung des Einstiegsgeldes, der Zuschüsse sowie auf die Übernahme der Mietrückstände beschränkt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.02.2011 abgewiesen. Die Klage hinsichtlich des Zuschusses von 5.000 Euro sei unzulässig, da es diesbezüglich an einem Verwaltungsakt des Beklagten mangele. Bezüglich des Antrags auf Gewährung von Einstiegsgeld lägen die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht vor. Einstiegsgeld könne nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, nicht aber zur Förderung einer bere...