Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.09.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der dem Kläger gewährten Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Quarzstaublungenerkrankung (Silikose).
Der am 00.00.1930 geborene Kläger arbeitete ca. 12 Jahre im Bergbau Untertage, zuletzt im Jahre 1964. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Prof. Dr. X vom 14.11.1966 gewährte ihm die Beklagte ab dem 15.02.1966 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. der Vollrente wegen der Berufskrankheit Quarzstaublungenerkrankung. Seit dem 01.08.1999 bezieht der Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 v.H. (Bescheid vom 09.02.2000 aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten im Verfahren S 6 KN 65/99 U - SG Gelsenkirchen). Maßgebend für diese Erhöhung der Verletztenrente war ein Gutachten von Prof. Dr. T vom 06.07.1999. Prof. Dr. T ordnete die röntgenologisch nachweisbare Silikose dem Typ pq 3/3 zu. Er verwies darauf, dass es im Zusammenhang mit der Silikose zur Entwicklung eines deutlich ausgeprägten Lungenemphysems gekommen sei. Im Vergleich mit dem Gutachten vom 14.02.1966 wirkten sich die Silikose und ein silikosebedingtes Lungenemphysem ungünstiger auf die Lungenfunktion aus. In der Folgezeit wurde der Kläger u.a. von Dr. A untersucht (Verfahren S 6 KN 262/03 U - SG Gelsenkirchen / L 2 KN 154/04 U - LSG NRW). Dr. A konnte im Vergleich der Befundlage vom 06.07.1999 (Gutachten Prof. Dr. T) mit den aktuell erhobenen Befunden keine wesentliche Verschlimmerung erkennen. Er meinte, dass sich zwar das thorakale Gasvolumen und das Residualvolumen in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Vorbefund erneut als erhöht erweise, angesichts einer normalen Diffusion und eines normalen Gasaustausches könne man diesen Befund jedoch nicht als emphysembeweisend interpretieren. Keinesfalls ergebe sich bei den einzelnen lungenfunktionsanalytischen Messwerten eine erkennbare Verschlimmerungstendenz. Röntgenologisch lasse sich ebenfalls kein Fortschreiten der Silikose nachweisen. In den Folgen der BK Nr. 4101 der Anlage zur BKV sei gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. T vom 06.07.1999 keine Verschlimmerung eingetreten (pneumologisches Gutachten vom 05.04.2004). Nachdem sich der Kläger kritisch zu dem Gutachten geäußert hatte, führte Dr. A ergänzend aus, es sei festzustellen, dass die am 06.07.1999 gestellte Diagnose eines Lungenemphysems durch nachfolgende Untersuchungen und insbesondere durch seine Untersuchung vom 29.03.2004 nicht zu bestätigen sei. Es liege vielmehr eine variable Überblähung nichtemphysematösen Charakters vor. Da es sich bei einem Lungenemphysem um eine irreversible Erkrankung handele, müssten die emphysem- hinweisenden diagnostischen Kriterien zu jedem Untersuchungszeitpunkt nachweisbar sein (Stellungnahme vom 21.04.2004).
Auf Veranlassung der Beklagten vom 06.12.2004 erstattete Dr. T1 am 31.01.2005 ein weiteres Gutachten. Dr. T1 wies darauf hin, dass beim Kläger ein unverändertes Röntgenbild einer Silikose q/p 3/3 bestehe und keine wesentliche Änderung der Lungenfunktion festzustellen sei. Die MdE betrage weiterhin 30 v.H ... Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2005 eine Erhöhung der dem Kläger gewährten Verletztenrente aus Anlass der Quarzstaublungenerkrankung ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2005 zurückgewiesen.
Mit seiner am 25.04.2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 zu verurteilen, ihm aus Anlass der Berufskrankheit Silikose eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 23.09.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht eine Erhöhung der dem Kläger gewähren Teilrente von 30 v.H. der Vollrente aus Anlass der Berufskrankheit Quarzstaublungenerkrankung abgelehnt, da in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Teilrente vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung in Form einer Verschlimmerung nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem von der Beklagten beigezogenen Gutachten von Dr. T1 vom 31.01.2005. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine Erhöhung der bisher gewährten Rente von 30 v.H. nach BK Nr. 4101 der Anlage zur BKV objektiv nicht begründen lasse. Röntgenologisch könne er kein Fortschreiten der Silikose nachweisen. Eine wesentliche Änderung der Lungenfunktion sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Bei der Lungenfunktionsprüfung des Kläger ergebe sich keine Obstruktion, keine Überblähung und ...