Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei dem Grunde nach förderungsfähiger Ausbildung nach dem BAföG
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2.
2. Nach § 2 Abs. 1 und 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Hierzu zählt u. a. das Studium der Elektrotechnik an einer Universität. Für die Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB 2 ist die grundsätzliche Förderungsfähigkeit nach dem BAföG ausreichend, vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R.
3. Individuelle Versagungsgründe nach dem BAföG, z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze, haben keinen Einfluss auf den Leistungsausschluss. Durch das SGB 2 soll keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene ermöglicht werden.
4. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 27 Abs. 4 S. 1 SGB 2, bei dem die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB 2 nicht anzuwenden ist, ist erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende aufgrund der Versagung von Grundsicherungsleistungen seine kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beenden kann und deshalb das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit droht.
5. Bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung kann das Gericht nach § 192 SGG Verschuldenskosten auferlegen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. In der Berufungsinstanz betragen diese wenigstens 1.000,- €. .
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 14.04.2008.
Der 1962 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplomingenieur (FH). Er beantragte am 14.04.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt war er Student an der S-Universität C im Ergänzungsstudiengang Elektro- und Informationstechnik, den er seit dem Wintersemester 2006/2007 bis heute besucht. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Antragstellung eine Unfallrente in Höhe von 596,61 Euro monatlich. Vor Antragstellung hatte er außerdem Unterstützungsleistungen von seinen Eltern, zuletzt im Zeitraum Januar bis März 2008 in Höhe von mindestens 500,- Euro monatlich, erhalten. Der Kläger gab hierzu an, dass seine Eltern ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, sondern er diese Unterhaltszahlungen freiwillig von ihnen erhalte. Er sei an einer Tätigkeit an der S-Universität C, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, interessiert und benötige hierfür den universitären Abschluss.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Studierender von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger legte hiergegen am 14.05.2008 Widerspruch ein. Sein Ergänzungsstudium sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II sei daher auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Akademischen Förderungswerkes der S-Universität vom 07.07.2008 vor, nach dem er keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, weil er die Altersgrenze überschreitet (§ 10 Abs. 3 BAföG).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ergänzungsstudiengang Elektrotechnik sei dem Grunde nach förderungsfähig. Dies sei für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II ausreichend. Unerheblich sei, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem BAföG erfülle. Auch ein besonderer Härtefall, bei dem Leistungen als Darlehen erbracht werden können, sei nicht ersichtlich. Der Kläger beziehe eine Unfallrente und werde zudem von seinen Eltern unterstützt.
Der Kläger hat am 26.02.2009 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen seiner Eltern ausscheide, weil diese ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien. Sein Vater sei zudem im März 2009 verstorben. Ob seine Mutter noch Unterstützungsleistungen erbringen könne, sei fraglich. Im Übrigen seien diese Leistungen nur deshalb erbracht worden, weil der Beklagte nicht leiste. Der Ergänzungsstudiengang sei eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, die anders als die zuvor von der Bundesagentur für Arbeit vermittelten Qualifizierungsmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit...