Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Förderungsfähigkeit des Auszubildenden nach BAföG dem Grunde nach
Orientierungssatz
1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach § 7 Abs. 5 SGB 2 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Maßgeblich ist allein, ob die besuchte Ausbildung abstrakt förderungsfähig ist. Individuelle Versagungsgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eintreten, bleiben außer Betracht. Erhält der Auszubildende wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung mehr, so ist dies unbeachtlich.
3. Nur eine Ausbildung, welche die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist nach § 2 Abs. 5 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Entscheidend ist allein die konkrete Ausgestaltung als Vollzeitstudium. Nur für den Fall einer offiziellen Immatrikulation als Teilzeitstudent kann die Gewährung einer Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 BAföG ausgeschlossen sein.
4. Die Annahme eines besonderen Härtefalls i. S. von § 27 Abs. 4 S. 1 SGB 2 bei einer zweiten Ausbildung setzt voraus, dass diese für den Betroffenen die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Hinsichtlich des Ehemannes und der beiden Kinder der Antragstellerin waren diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsgegner ihnen unter Anrechnung von Kindergeld auf den Regelsatz der Kinder Regelleistungen in vollem Umfang gewährt und auch ihren Anteil an den Kosten der Unterkunft im Wesentlichen übernimmt. Der entsprechende Beschwerde des Ehemannes und der Kinder der Antragstellerin ist dementsprechend auch zurückgenommen worden.
Auch die Antragstellerin, die vom Antragsgegner keine Leistungen erhält, hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin aktuell an der Universität Innsbruck studiert und damit nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei dem Studium der Antragstellerin handelt es sich um ein dem Grunde nach förderungsfähiges Hochschulstudium. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin für dieses Studium bis Ende 2012 vom Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München BAföG bezogen hat.
Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin zur Durchführung ihres Studiums aktuell keine Ausbildungsförderung mehr erhält, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden konkret eine Förderung nach dem BAföG gewährt wird oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die von ihm besuchte Ausbildung abstrakt förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, RdNrn. 15 ff. bei juris; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R, RdNr. 13 f. bei juris; Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R, RdNr. 12 bei juris). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Das BSG weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass ein Student, der ein Studium betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, diese Entscheidung selbst verantworten muss und während des Studiums keine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erwarten kann, da er als Student nicht dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt (vgl. schon BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, RdNr. 15 bei juris sowie BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R, RdNrn. 14 und 23 bei juris).
Allein der Umstand, dass die Antragstellerin als Mutter von zwei Klei...