Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung einer Berücksichtigung vom Hilfebedürftigen geleisteter Unterhaltszahlungen auf dessen für die Höhe des Regelbedarfs maßgeblichen Einkommens

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs zum Arbeitslosengeld 2 ist für die einkommensrechtliche Absetzung von Unterhaltszahlungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB 2 erforderlich, dass der Unterhalt in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, der geforderte Absetzbetrag tatsächlich geleistet wird und die Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erfolgen (BSG Urteil vom 9. 11. 2010, B 4 AS 78/10 R).

2. Ohne einen für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum gültigen vollstreckbaren Unterhaltstitel können die tatsächlichen Unterhaltsleistungen nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.06.2019; Aktenzeichen B 14 AS 168/19 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Zuge der abschließenden Feststellung die Höhe des Regelbedarfs für die Bewilligungsabschnitte vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 und vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 im Streit.

Der im Jahre 1957 geborene Kläger stand seit 2009 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er erzielte auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit im Schuhhaus seines Vaters (Bürotätigkeiten) in Höhe von 160,00 EUR monatlich und aus selbständiger Tätigkeit als Handelsvertreter für Schuhpflegeprodukte.

Da die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht feststand, bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 zunächst vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Arbeit (Bescheid vom 20.06.2012, Widerspruchsbescheid vom 06.09.2012). Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2012 Klage erhoben (SG Detmold - S 16 AS 1778/12).

Mit Bescheid vom 27.02.2012 setzte der Beklagte die Leistungen für diesen Bewilligungsabschnitt endgültig fest. Er legte ein monatliches Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160 EUR und aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 412,89 EUR zugrunde. Den an die volljährige Tochter geleisteten Unterhalt in Höhe von 200 EUR setzte er nicht vom Einkommen ab. Nach Abzug der Freibeträge ergab sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 378,31 EUR, daraus folgte eine Überzahlung in Höhe von 1205,40 EUR, deren Erstattung der Beklage gem. § 328 Abs. 3 SGB III vom Kläger forderte. Der Bescheid wurde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens S 16 AS 1778/12 beim Sozialgericht.

Für den zweiten Bewilligungsabschnitt (01.01.2013 bis 30.06.2013) gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 29.01.2013 ebenfalls zunächst vorläufige Leistungen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 05.02.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, der an die Tochter geleistete Unterhalt sei vom Einkommen abzusetzen. Zudem seien Kabelgebühren in Höhe von monatlich 9,41 EUR nicht berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 14.08.2013 setzte der Beklagte die Leistungen für diese Zeit endgültig fest. Der Beklagte legte wiederum ein monatliches Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 160 EUR zugrunde. Nach Abzug der Freibeträge ergab sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 48,00 EUR; den an die Tochter geleisteten Unterhalt ließ er unberücksichtigt. Es ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 1525,38 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 änderte der Beklagten den Bescheid vom 14.08.2013 dahingehend ab, dass auch die Kabelanschlussgebühren berücksichtigt wurden. Es ergab sich eine weitere Nachzahlung in Höhe von 56,56 EUR. Gegen den Bescheid vom 14.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2013 hat der Kläger am 17.09.2013 Klage erhoben (SG Detmold - S 16 AS 1689/13).

Mit Beschluss vom 05.02.2015 hat das Sozialgericht die Verfahren S 16 AS 1778/12 und S 16 AS 1689/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom 24.08.2015 hat das Gericht zum nunmehr führenden Verfahren S 16 AS 1778/12 auch ein weiteres unter dem Aktenzeichen S 16 AS 650/15 geführtes Verfahren verbunden, mit dem der Kläger eine Kostengrundentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 beanstandet hat.

Der Kläger meint, die Leistungen seien deshalb zu niedrig festgesetzt worden, weil der Beklagte es rechtswidrigerweise unterlassen habe, zum Einen den an seine Tochter gezahlten Unterhalt in Höhe von 200 EUR monatlich vom Einkommen abzusetzen, zum Anderen die Ausgaben für den Wareneinkauf im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit auf ein Jahr zu verteilen. Zur Unterhaltszahlung verweist er auf die entsprechenden monatlichen Buchungen zu Lasten seines...

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