nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.05.2003; Aktenzeichen S 33 KA 68/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen B 6 KA 68/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut.

Der 1952 geborene Kläger hat ab 1973 an der Universität C Psychologie studiert; die Diplomprüfung hat er im April 1978 bestanden. Im März 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt. Neben Lehr- und Forschungstätigkeiten hat er seit 1986 in freiberuflicher Tätigkeit psychotherapeutische Behandlungen ohne Beteiligung von Kostenträgern durchgeführt.

Am 31.03.1999 beantragte er die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut, hilfsweise die bedarfsabhängige Zulassung sowie die Eintragung in das Arztregister. Er legte u.a. eine Aufstellung über 60 Behandlungsfälle im Umfang von 2.747 Stunden in Form einer sog. Kurzdokumentation sowie eine Bescheinigung der Ruhr-Universität C vom 18.03.1999 vor, nach der er im Rahmen des Psychologiestudiums Lehrveranstaltungen zur Klinischen Psychologie mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie im Umfang von mehr als 280 Stunden besucht hat. Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte die bedarfsunabhängige Zulassung mit Beschluss vom 29.04.1999 mit der Begründung ab, es bestehe kein schutzwürdiger Besitzstand, da der Kläger in der Zeit vom 25.06.1994 bis 24.06.1997 keine Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt habe; zudem seien von den 280 Stunden theoretischer Ausbildung während des Studiums nur 25% anzurechnen, so dass 70 Stunden Theorie fehlten. Im Übrigen sei der Antrag nicht fristgerecht.

Im September 1999 beantragte der Kläger die bedarfsabhängige Zulassung und legte ergänzend eine Bescheinigung des Ausbildungsinstituts für Klinische Verhaltenstherapie in NW e.V. vom 02.09.1999 vor, nach der er im August 1999 an insgesamt 38 Unterrichtseinheiten Verhaltenstherapieausbildung teilgenommen hat. Ferner legte er eine Bescheinigung der Akademie für Verhaltenstherapie Köln GmbH vom 09.09.1999 vor; danach hat er im August und September 1999 als Gasthörer 36 Unterrichtseinheiten "Methoden der Selbststeuerung und Selbstmodifikation", "Behandlung von Essstörungen" und "Methoden zur kognitiven Umstrukturierung" besucht.

Mit Bescheid vom 16.12.1999 lehnte die Beklagte (durch den Verwaltungsrat der Kassenärztlichen Vereinigung) den Antrag auf Eintragung in das Arztregister mit der Begründung ab, die dokumentierten Fälle bestünden nur aus Eigenbelegen und Überweisungsbelegen; 14 Fälle seien gar nicht dokumentiert. Es könne nicht geklärt werden, ob es sich um Richtlinienverfahren handele, da fast alle Fälle in Tanztherapie durchgeführt worden seien.

Mit entsprechender Begründung lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte den Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung ab (Beschluss vom 29.02.2000).

Gegen beide Entscheidungen erhob der Kläger Widerspruch; den Widerspruch gegen die Versagung der Eintragung in das Arztregister begründete er nicht. In dem auf bedarfsabhängige Zulassung gerichteten Verfahren trug er vor, der Hinweis auf 14 nicht ordnungsgemäß belegte Fälle gehe fehl, denn er habe Kurzdokumentationen vorgelegt. Auch seien Tätigkeiten im Richtlinienverfahren nachgewiesen; seine Methode der Tanztherapie bestehe darin, dass die besonderen Vorzüge von Tanz als körperlich und künstlerisches Medium in einem Schema von Verhaltenstherapie begriffen, beschrieben und angewandt werde.

Der Berufungsausschuss für Ärzte (Beschluss vom 06.09.2000) lehnte den Antrag auf bedarfsabhängige Zulassung wegen fehlender Arztregistereintragung ab.

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die eine Arztregistereintragung ablehnende Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2001 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 16.12.1999 zurück.

Mit seiner gegen die Entscheidungen der Beklagten gerichteten Klage vom 27.02.2001 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bei der von ihm angewandten Therapie handele es sich um eine Form der Verhaltenstherapie, die das Mittel des Tanzes einsetze, nicht aber um eine eigene Therapierichtung. Er habe in seiner Aufstellung über die psychotherapeutische Berufstätigkeit auch die tiefenpsychologisch fundierte Therapie angekreuzt, weil er entsprechend der modernen Verhaltenstherapie in verstärktem Maß auch Aspekte der tiefenpsychologisch fundierten Therapie integriert habe. Dies entspreche der heutigen Verhaltenstherapie. Im Übrigen habe er die ansonsten erforderlichen Nachweise erbracht. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, erneut die Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die be...

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