Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Vermögensberücksichtigung. Grundstück als selbstständige Immobilie. zeitweise Bedarfsgemeinschaft. keine Erhöhung der Wohnflächengrenze für den Besuchsaufenthalt
Orientierungssatz
1. Bei der Angemessenheit der Wohnfläche eines selbst genutzten Hausgrundstücks kommt es nicht darauf an, welche Wohnfläche von der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich genutzt wird, sondern darauf, welche Wohnfläche das Haus hat. Für zwei Personen ist eine Wohnfläche von 90 qm angemessen. Die Anhebung des für eine Eigentumswohnung anzusetzenden Wertes um 10 qm beruht darauf, dass bei Häusern Flächen hinzukommen, die bei Eigentumswohnungen in der Regel nicht vorkommen, insbesondere Hausflure (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R = BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Durch das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer wird dieses Zimmer nicht zu einer unberücksichtigt bleibenden Waschküche.
2. Aus der nach der Wohnfläche beurteilten Angemessenheit des selbst genutzten Hausgrundstücks gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 folgt nicht ohne weiteres, dass die Grundstücksgröße keine weitere Berücksichtigung findet. Dies ist nur dann der Fall, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können. Bei einer Grundstücksgröße von insgesamt 981 qm besteht regelmäßig Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist oder eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles als selbstständige Immobilie in Betracht kommt (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R aaO). Ein Hilfebedürftiger, der Eigentümer von 2 Grundstücken ist, kann einen Teil seines Vermögens nach § 12 Abs 3 SGB 2 rechtlich selbständig verwerten. Aus diesem Grund ist eine separate Verwertung nicht auf den Teil zu beschränken, der die angemessene Größe übersteigt.
3. Studiert ein Kind des Hilfebedürftigen und wohnt es infolgedessen nicht bei ihm, so führt der Umstand, dass ein Zimmer bereit gehalten wird, wenn sich das Kind besuchsweise bei ihm aufhält, nicht dazu, dass ein Bedarf für eine weitere Person zugrunde zu legen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger für die Zeit vom 29.06. bis 31.12.2006 Anspruch auf zuschussweise Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat. Dabei geht es insbesondere um die Frage, welchen Wert sein Hausgrundstück hat, ob es verwertbar ist und ob seine im Haus befindliche Wohnung von der Wohnfläche her angemessen ist.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger beantragte erstmalig am 29.06.2006 Alg II. Er ist Eigentümer von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken (Flurstück 00 mit 670 m2 Fläche und Flurstück 000 mit 311 m2 Fläche), von denen das kleinere mit einem vollständig abbezahlten Einfamilienhaus bebaut ist, das laut Antrag über eine Wohnfläche von 106 m2 verfügt. Dort wohnt er zusammen mit seiner am 00.00.1986 geborenen Tochter, eine weitere Tochter studiert und besucht den Kläger von Zeit zu Zeit. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2006 mit, dass aufgrund der Größe des Grundstücks von 981 m2 nur eine darlehensweise Gewährung von Alg II in Betracht komme. Nach einer weiteren Prüfung hielt die Beklagte zwar das Hausgrundstück selbst (Flur 00, Flurstück 000) für angemessen, hielt aber das separate angrenzende 670 m2 große Grundstück (Flur 00, Flurstück 00) für verwertbar und setzte einen Wert von 40.536 EURO an, da es bebaut werden könne. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 12.09.2006 mitgeteilt. Der Kläger widersprach dieser Einschätzung und teilte mit, sein Grundstück sei nicht bebaubar und so stark belastet sei, dass der nach Abzug der Belastungen zu erwartende Erlös die Freibeträge des Vermögens nicht wesentlich übersteigen würde. Eine selbstständige wirtschaftliche Bebauung des Flurstücks xxx sei nicht möglich unter Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen, dem Stellplatz, der Erschließung und dem Brandschutz. Das Baugrundstück könne nicht als selbstständiger Bauplatz angeboten und verkauft werden, weil jedes Angebot und jeder Verkauf zu einem rechtswidrigem Zustand führen könne. Der überwiegende Teil der unbebauten Fläche befinde sich hinter den Gebäuden ohne einen Zugang zu einer Straße oder einen Weg. Der überwiegende Teil der Fläche diene als Sickerfläche für große Mengen an Oberflächenwasser nach Regenfällen gemäß rechtskräftigem Flächennutzungsplan. Falls der überwiegende Teil der unbebauten Fläche bebaut oder versiegelt würde, sei mit Schäden an den vorhandenen Altbeständen nach großen Mengen an Oberflächenwasser zu rechnen. Insgesamt seien seine Grundstücke zusammen b...