Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk bei einem Juristen als Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen
Orientierungssatz
1. Ein zugelassener Rechtsanwalt, der einem Versorgungswerk angehört und der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Schadenssachbearbeiter für eine Versicherung tätig ist, hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht aufgrund der Tätigkeit für die Versicherung erfolgte.
2. Ein Jurist, der als Schadenssachbearbeiter für eine Versicherung tätig ist, übt schon aufgrund seiner Einbindung in einer Arbeitsorganisation keine dem Berufsbild eines Rechtsanwalts entsprechende Tätigkeit aus, so dass für eine solche Tätigkeit keine Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deshalb auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2), der H Versicherung AG, erstmalig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.
Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Volljurist und wurde zum 01.08.2001 bei der Beigeladenen zu 2) als "Sachbearbeiter in dem Bereich Haftpflicht-Schaden Privatkunden" mit Dienstort in T eingestellt.
Der Kläger war zunächst ab dem 19.09.2000 durch die Rechtsanwaltskammer T als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung zum 31.01.2003 verzichtete er gegenüber der Rechtsanwaltskammer T auf die Rechtsanwaltszulassung. Zugleich wurde die seit dem 19.09.2000 bei der Beigeladenen zu 3) geführte Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft umgestellt.
Zum 01.06.2004 wechselte der Kläger in die Abteilung "Kraftfahrt Schadenservice Teams Ausland" der Hauptverwaltung der Beigeladenen zu 2) in Köln. Die Beigeladene zu 2) entrichtet seit dem 01.08.2001 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 01.01.2009 wurde der Kläger in die Tarifgruppe VII des Manteltarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft eingruppiert.
Seit dem 03.03.2009 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, der Beigeladenen zu 1).
Am 16.03.2009 beantragte er gegenüber der Beklagten erstmalig die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer als "Sachbearbeiter Auslandsschaden" ausgeübten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2). Beigefügt war eine Erklärung der Beigeladenen zu 3) vom 10.03.2009, wonach der Kläger dort seit dem 19.09.2000 als Mitglied geführt wird, und eine Erklärung der Beigeladenen zu 2) vom 27.11.2008, derzufolge der Kläger in seiner Tätigkeit rechtsberatend, -entscheidend, -gestaltend und -vermittelnd tätig werde. Ausweislich einer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten "Funktionsbeschreibung" des Arbeitsplatzes des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) obliegt dem Kläger in seiner Funktion als sog. "Sachbearbeiter Auslandsschaden" die Bearbeitung von Kraftfahrzeughaftpflichtsach- und -personenschäden, Kaskoschäden und gelegentlich auch allgemeine Haftpflichtschäden für die Beigeladene zu 2), für ausländische Korrespondenzgesellschaften und für das Deutsche Büro Grüne Karte e.V ... Hierbei obliegt ihm die Prüfung und Bewertung des Versicherungsschutzes und der Haftung bzw. Mithaftung der am Schadenfall Beteiligten, die eigenständige Entscheidung über die Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen der Anspruchsteller/Versicherten auf der Grundlage von Gesetz, Vertrag und Wirtschaftlichkeitserwägungen innerhalb der erteilten Vollmachten, das Einleiten und Bearbeiten von Regressen nach Sach- und Rechtslage, das Bearbeiten von Gewinnausfallschäden, der effektive Einsatz des Schadenaußendienstes/der Sachverständigen, die Identifikation verdächtiger Schäden, das Erzielen von Haftungs- und Deckungsvergleichen (außergerichtlich/gerichtlich), die eigenständige Prozessführung, die Rückforderung von verauslagten Entschädigungsleistungen, die Abrechnung der angefallenen Bearbeitungsgebühren und die Kontrolle/Verbuchung der Geldeingänge, die telefonische und schriftliche Beratung von Anspruchstellern, ausländischen Korrespondenzgesellschaften, Anwälten und Versicherungsnehmern sowie anderen am Schadenfall Beteiligten sowie die allgemeine Auswertung von Rechtsprechung und Literatur. Hierbei verfügt der Kläger über eine Regulierungsvollmacht bis 15.000 EUR. Dieses Tätigkeitsprofil setzt eine Ausbildung zum Volljurist und eine mehrjährige Berufserfahrung in der Regulierung von Schadenfällen sowie Fremdsprachenkenntnisse voraus.
Im Antragsformular vom 16.03.2009 bestätigte die Beigeladene zu 2), dass der Kläger dort tätig sei. Der Passus "als Rechtsanwal...