Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte. Versicherungs- bzw Beitragspflicht. Feststellung der Höhe der Beiträge aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft aus versteuertem Einkommen zulässig
Orientierungssatz
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Krankenkasse für die Feststellung der Höhe der Beiträge aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft mangels eigener Angaben des Versicherten auf das nach Auskunft des zuständigen Finanzamtes versteuerte Einkommen abstellt, das geschätzt wurde.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht aus außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Klägers.
Der am 00.00.1933 geborene Kläger war als gärtnerischer Unternehmer zum 01.01.1993 Mitglied der Beklagten und zum 01.01.1995 der Pflegekasse für den Gartenbau geworden. Nach den Feststellungen der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Alterkasse für den Gartenbau unterlag der Kläger ab 2001 wegen der Aufgabe der Tätigkeit als selbständiger gärtnerischer Unternehmer nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte / Gärtner (KVLG 1989) zur landwirtschaftlichen / gärtnerischen Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV). Mit Bescheid vom 24.10.2001 stellte die Beklagte daher die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers als gärtnerischer Unternehmer mit Ablauf des 31.12.2000 fest. Sie wies darauf hin, dass ein durchgehender Versicherungsschutz hergestellt werden könne, wenn der Kläger binnen dreier Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft (ausgehend vom Zeitpunkt der Bescheiderteilung) die freiwillige Weiterversicherung beantrage. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ging nicht ein.
Mit Bescheid vom 08.05.2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (heute: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland) dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.03.2002 hin Regelaltersrente rückwirkend ab dem 01.02.1998 (Vollendung des 65. Lebensjahres). Die Höhe der laufenden Zahlung lag bei 1.542,01 EUR. Am 23.11.2004 beantragte der Kläger bei der Alterskasse für den Gartenbau die Gewährung einer Altersrente. Er legte eine Erklärung vor, dass er für die Zeit vom 31.01.2002 bis zum 31.012.2012 seinen Baumschulbetrieb an seinen Sohn verpachtet und damit sein Unternehmen aufgegeben habe. Eine Rentenbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 05.04.2005 ab dem 01.11.2004. Die Beklagte überprüfte in diesem Zusammenhang, ob für den Kläger ab Rentenantragstellung erneut eine Mitgliedschaft bei ihrer Kasse zu begründen sei. Da eine Versicherungspflicht jedoch gemäß § 2 Abs. 4a KVLG 1989 ausgeschlossen wäre, wenn eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft ausgeübt würde, befragte die Beklagte den Kläger entsprechend, insbesondere im Hinblick auf einen unter seinem Namen in Wuppertal gemeldeten Betrieb "Schuhreparaturen in Wuppertal". Nachdem der Kläger keine Auskünfte erteilt hatte, ermittelte die Beklagte über das Finanzamt X (Auskunft vom 28.02.2005) für 2003 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 15.000 EUR. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG hatte das Finanzamt verneint.
Auf das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2005, ob die unternehmerische Tätigkeit weiterhin ausgeübt werde, antwortete der Kläger wiederum nicht. Einer weiteren Auskunft des Finanzamtes X vom 08.05.2006 zufolge waren mit Steuerbescheid vom 04.10.2005 auch für 2004 geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.000 EUR berücksichtigt worden. Nach den Berechnungen der Beklagten standen damit aktuellen monatlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.250 EUR Renteneinkünfte in Höhe von 1.782,86 EUR (Rente der Alterskasse: 109,50 EUR, DRV-Rente: 1.673,36 EUR) gegenüber. Mit inzwischen unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 29.05.2006 und erläuterndem Schreiben vom 26.07.2006 stellten die Beklagte und die Pflegekasse für den Gartenbau daraufhin eine Mitgliedschaft des Klägers in ihre Kasse sowie in ihrer Pflegekasse ab dem 23.11.2004 fest. Der Kläger erziele zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese lägen aber nicht deutlich oberhalb der übrigen Einkünfte und stünden damit einer Mitgliedschaft nicht entgegen. Da er in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrages auf Gewährung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mindestens die Hälfte der Zeit, nämlich vom 23.11.1994 bis zum 31.12.2000, mithin mehr als sechs Jahre, nach dem KVLG 1989 versichert gewesen sei, gehe die KV der gärtnerischen Unternehmer der KV nach § 5 Abs. 1 ...