nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.2001; Aktenzeichen S 15 (3,8) RJ 122/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 23/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.10.2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente unter Berücksichtigung polnischer Versicherungszeiten nach den FRG (Fremdrentengesetz), Kindererziehungs- und Ersatzzeiten sowie einer Ghetto-Beschäftigung im Sinne des ZRBG (Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des 6. Buches Sozialgesetzbuch vom 20.06.2002, BGBl. I, 2073 ff.).

Die am 13. November 1921 in M (Polen) als Tochter jüdischer Eltern geborene Klägerin lebte mit ihrer Familie ab 1922 in O X. Nach ihren Angaben besuchte sie von 1928 bis 1935 eine Volksschule mit polnischer Unterrichtssprache, arbeitete von 1936 bis zum Einsetzen der deutschen Verfolgung im September 1939 als vollzeitbeschäftigte Schneiderin, wurde im April 1940 im Ghetto M erfasst und hielt sich dort bis zu ihrer Flucht im Frühjahr 1942 auf. 1945 heiratete sie in D/Bukowina ihren von dort stammenden Ehemann, mit dem zusammen sie nach Hermannstadt (seit 1918 offiziell: Sibiu) im heute rumänischen Siebenbürgen ging und von dort aus Mitte 1950 nach Israel auswanderte. 1946 gebar die Klägerin ihr Kind K noch in D; der im Juni 1950 geborene E kam in C zur Welt. Die Klägerin ist als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) anerkannt. Sie hat vom Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz für die Zeiten vom 01. Dezember 1939 bis 15. März 1942 und vom 16. Oktober 1942 bis zum 24. Juni 1944 eine Entschädigung für Schaden an Freiheit erhalten. Im Juli 1994 beantragte die Klägerin zunächst bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Bewilligung von Regelaltersrente mit der Angabe, sie habe von 1936 bis 1939 im Herkunftsgebiet als Schneiderin sozialversichert gearbeitet und ihre Muttersprache sei Deutsch gewesen. Im persönlichen Bereich, insbesondere im Elternhaus, habe sie bis zur Verfolgung überwiegend die deutsche Sprache, im Beruf überwiegend die polnische Sprache benutzt. Die Umgangssprache im Herkunftsgebiet sei Polnisch gewesen. Ihre Eltern hätten im persönlichen Bereich und insbesondere innerhalb der Familie überwiegend die deutsche Sprache, im Beruf überwiegend die polnische Sprache verwendet. Der durch Abgabe des Vorgangs seitens der BfA zuständig gewordenen Beklagten übersandte die Klägerin Erklärungen des Zeugen O1 H vom 23. Mai 1995 und der F X1 vom 29. Januar 1996, die Tätigkeit und Sprachangaben der Klägerin aus eigener Kenntnis bezeugten.

Auf Veranlassung der Beklagten führte das israelische Finanzministerium im Dezember 1995 eine Sprachprüfung der Klägerin durch, bei der diese angab, die Muttersprachen ihrer Eltern seien Deutsch und Polnisch gewesen. Die Eltern hätten miteinander und mit den Kindern Deutsch und Polnisch gesprochen. Die Kinder hätten untereinander die deutsche und polnische Sprache verwendet. Als Ergebnis der Sprachprüfung ist festgestellt, die Klägerin sei dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörig. Mit Bescheid vom 30.07.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Regelaltersrente mit der Begründung ab, für die Wartezeit anrechenbare Zeiten seien bei der Klägerin nicht vorhanden, weil sie ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) im Sinne von § 17a FRG nicht glaubhaft gemacht habe. Mit Bescheid vom 02.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der gleichen Begründung zurück.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin ihren Anspruch in der Annahme weiterverfolgt, insbesondere aufgrund des guten Ergebnisses ihrer Sprachprüfung habe sie ihre Zugehörigkeit zum dSK glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat zur Bevölkerungsstruktur des Herkunftsgebietes Auskünfte der Heimatauskunftsstelle eingeholt sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Entschädigungsakten der Klägerin und ihres Ehemannes beim Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogen. Aus der Entschädigungsakte (Nr. 000) des als deutschsprachig anerkannten, 1916 in D geborenen Ehemannes N (N1) der Klägerin ergibt sich, dass dieser anlässlich seiner eigenen Sprachprüfung in einem am 18.03.1968 selbst unterzeichneten Fragebogen "Polnisch" als Muttersprache seiner Ehefrau (der Klägerin) angegeben hat.

Mit Urteil vom 09.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Rentenanspruch, weil auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten oder Ersatzzeiten nicht vorlägen, § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge