rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.01.2000; Aktenzeichen S 39 (15) RJ 146/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem FRG insbesondere hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der am ...1914 in P .../Bezirk Lodz geborene Kläger ist Jude und Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Seit Dezember 1958 lebt er in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er angenommen hat.
Am 11.07.1995 beantragte der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sowie die Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung glaubhaft zu machender Beitragszeiten nach § 17a FRG. Er gab an, er sei zum Zeitpunkt der deutschen Einflussnahme in seinem Herkunftsgebiet dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig gewesen. Hierzu legte er eine schriftliche Bestätigung der E ... S ... vom 20.11.1995 vor, die angab, den Kläger seit Jugendzeiten als Nachbar gekannt und wahrgenommen zu haben, dass der Kläger von Dezember 1932 bis September 1939 in der Tischlerei von G ... tätig gewesen sei sowie, dass die Umgangssprache in seinem Elternhaus Deutsch gewesen sei. Der Kläger selbst gab an, er sei von Dezember 1932 bis September 1939 Tischler in der Schreinerei G ... gewesen, sein Arbeitsverdienst sei ihm nicht mehr erinnerlich, wohl jedoch, dass hierauf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden seien. Gleiches gelte für eine Tätigkeit von 1946 bis 1948 in einer Tischlereikooperative in Lodz. Weiter gab der Kläger an, er habe im persönlichen Bereich, insbesondere im Elternhaus Deutsch, im Beruf Polnisch und Deutsch gesprochen, vom 1921 bis 1928 eine polnischsprachige Volksschule mit zweimal wöchentlichem Deutschunterricht und von 1928 bis 1932 eine Fachschule für Tischler mit polnischer Unterrichtssprache besucht. Sein 1894 geborener und bereits 1936 verstorbener Vater sei deutscher Muttersprache und Umgangssprache im Herkunftsgebiet gewesen, ebenso seine Mutter. Zu seiner 1914 geborenen und 1940 in Russland geheirateten Ehefrau gab er an, diese sei Schneiderin und habe sich des Polnischen als Umgangssprache bedient.
Die Beklagte zog die Akte des Klägers aus dem Entschädigungsverfahren bei. Dort hatte der Kläger bei seinem im Dezember 1961 gestellten Antrag angegeben, er habe den Beruf des Tischlers erlernt und bis zum Einmarsch der Deutschen im Juli 1939 in P ... gelebt und gearbeitet. Ende des Jahres 1939 sei es ihm gelungen, nach W ... zu entkommen. Dort habe er sich von Oktober 1940 bis zur Flucht im März 1943 im Ghetto aufgehalten. In der Zeit von Ende März 1943 bis Januar 1945 habe er sich auf der "arischen Seite" in W ..., im Vorort Z ..., anschließend im Urwald "P ... M ..." aufgehalten.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1968 hat der Kläger eine Entschädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit des angegebenen Aufenthalts im Ghetto Warschau vom 15.11.1940 bis 15.03.1943 erhalten.
Die Beklagte veranlasste weiter eine Sprachprüfung des Klägers beim israelischen Finanzministerium.
Bei dieser am 06.06.1996 durchgeführten Prüfung gab der Klä ger an, sein Vater sei deutscher und polnischer Muttersprache gewesen und habe im Beruf Polnisch gesprochen. Seine Mutter sei ebenfalls deutscher und polnischer Muttersprache gewesen, habe jedoch wie der Vater auch Deutsch gelesen und geschrieben. Umgangssprachen im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich seien Deutsch und Polnisch gewesen, in der Schule Polnisch. Er sei das zweite von ursprünglich drei Geschwistern gewesen. Bis 1939 habe er sich in P ... auf gehalten und von 1939 bis zur Rückkehr nach L ... im Jahre 1946 der Verfolgung durch die Flucht nach Russland entzogen. Von 1921 bis 1928 habe er eine Volksschule polnischer Unterrichtssprache mit Deutsch als Fach, von 1928 bis 1932 eine Fachschule mit Polnisch als Unterrichtssprache besucht und von 1932 bis 1939 sowie dann von 1946 bis 1948 als Tischler gearbeitet. Seine 1914 ebenfalls in P ... geborene Ehefrau habe er 1940 in M ... in der UdSSR geheiratet. Sie sei Schneiderin und habe Polnisch, jedoch auch Deutsch gesprochen. Die Muttersprache der 1940 und 1950 geborenen Kinder sei Polnisch. Als Ergebnis seiner Befragung hielt der Prüfer des israelischen Finanzministeriums fest, er sei der Meinung, der Kläger habe Deutsch in seiner Kindheit und Jugend als tägliche Umgangssprache benutzt und sei bis zur NS-Einflussnahme in seinem Heimatgebiet dem deutschen Sprach- und Kulturkreis überwiegend angehörig gewesen.
Die Beklagte holte weiter eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle zum Herkunftsort des Klägers ein und lehnte dann mit Bescheid vom 28.10.1996 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger habe seine ...