Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Kosten für eine private Krankenzusatzversicherung durch den Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Für den freiwillig krankenversicherten Hilfebedürftigen können nach § 32 Abs. 2 S. 1 SGB 12 Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Beiträge, die über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, sind nicht angemessen. Denn es ist nicht Sinn einer Sozialhilfeleistung, Leistungen zu gewähren, die über die Standardleistung hinausgehen.

2. Stehen dem Hilfebedürftigen Leistungen aus seiner freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung, so besteht ausreichender Krankenversicherungsschutz mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger Kosten für eine private Krankenzusatzversicherung nicht zu übernehmen hat. Dies gilt auch im Falle schwerster Erkrankungen mit häufigen und längeren Krankenhausaufenthalten. Es gibt keinen Anspruch auf individuelle Besserstellung gegenüber dem gesetzlichen Leistungsrahmen der Sozialhilfe.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte Kosten für eine private Krankenzusatzversicherung der Klägerin nach § 32 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) übernehmen muss.

Zwischen den Beteiligten waren insoweit bereits Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, in denen die Klägerin sämtlich unterlegen ist.

Die am 00.00.1945 geborene Klägerin erlitt - erstmals im Jahre 2001 - drei Schlaganfälle. Sie leidet ferner an einer Autoimmunhepatitis; eine Lebertransplantation soll durchgeführt werden. Ihr wurde nach ihren Angaben ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Derzeit streitet sie mit ihrer Pflegekasse, ob ihr Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nach der Pflegestufe I zustehen.

Die Klägerin ist bei der I Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. Daneben ist sie aus der Zeit vor ihrer Erkrankung privat bei dem Versicherer T zusatzkrankenversichert wegen Zahnbehandlungskosten (bis 31.12.2005) und Kosten für stationäre Behandlung; der Monatsbetrag beläuft sich auf 84,52 EUR, seit 01.01.2006 (nach Aufgabe der Zahnversicherung) auf 71,21 EUR.

Seit dem 01.06.2003 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Mit Bescheid "über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII" vom 16.12.2004 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2005 (monatlich Regelsatz i.H.v. 345,00 EUR, Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.H.v. 58,65 EUR, Kosten einer Haushaltshilfe i.H.v. 121,66 EUR, Unterkunftskosten i.H.v. 320,00 EUR; abzüglich einer bezogenen österreichischen Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 497,97 EUR).

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Leistungen müssten auch die Kosten ihrer Versicherung bei der I Krankenkasse, die Krankenzusatzversicherung (T), ihre Hausratversicherung sowie ihre private Haftpflichtversicherung berücksichtigen.

Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als ab dem 01.01.2005 die Beiträge für die I Krankenversicherung übernommen wurden.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15.02.2005 übernahm die Beklagte die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung (monatlich 5,60 EUR). Zugleich teilte sie mit, Beiträge für eine private Hausratversicherung würden nicht übernommen; eine Berücksichtigung erfolge im Rahmen der Einkommensbereinigung. Die Klägerin teilte daraufhin mit, der Widerspruch bleibe bzgl. der Beiträge zur privaten Krankenzusatzversicherung und zur Hausratversicherung aufrecht erhalten.

Mit einem Änderungsbescheid vom 22.03.2005 berücksichtigte die Beklagte rechnerisch die Erhöhung der österreichischen Rente auf 505,44 EUR.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.04.2005 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Beiträge zur Hausratversicherung teilweise ab. Die Klägerin sei versehentlich nicht darüber informiert worden, dass solche Beiträge nicht auf Dauer anerkannt werden könnten. Sie würden deshalb vorläufig berücksichtigt; da eine Hausratversicherung nach § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zum notwendigen Bedarf gehöre, gelte dies jedoch nicht auf Dauer. Die Klägerin werde daher aufgefordert, ihre Hausratversicherung zu kündigen, und entsprechende Unterlagen (Beitragsrechnung und Bescheinigung, zu welchem frühesten Termin die Versicherung gekündigt werden könne) vorzulegen. Die Klägerin teilte mit, ihr Widerspruch gelte für den Fall weiter, dass der entsprechende Bedarf nicht mehr anerkannt werde.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.05.2005 berücksichtigte die Beklagte rechnerisch eine doppelte österreichische Rentenzahlung (die Rente wird 14 mal pro Jahr gezahlt).

Mit weiterem Bescheid vom 15.06.2005 übernahm die Beklag...

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