Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Aktien- bzw Wertpapierdepots. Unwirksamkeit der Abtretung bzw Eigentumsübertragung an einen Elternteil. fehlende Zustimmung der Depotbank. Nichtvorliegen eines Treuhandverhältnisses

 

Orientierungssatz

1. Eine Eigentumsübertragung von Aktien, die bei einer Depotbank bzw bei einer von dort aus beauftragten Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, bedarf zusätzlich zu der schuldrechtlichen Einigung zwischen Verkäufer und Erwerber einer dinglichen Übertragung. Diese bei Aktien erforderliche dingliche Übertragung liegt nicht vor, wenn - wie hier - die Depotbank der Übertragung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Da der Antragsteller daher im streitigen Zeitraum verfügungsbefugter Inhaber der Aktiendepots und des Referenzkontos ist, ist das Aktienvermögen gemäß § 12 Abs 1 SGB 2 als Vermögen zu berücksichtigen.

2. Zum Nichtvorliegen einer verdeckten Treuhandvereinbarung über das Aktienvermögen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2020; Aktenzeichen B 4 AS 267/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende \226 (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.08.2011.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger war seit seiner Geburt bis zum 29.08.2011 mit erstem Wohnsitz in der U in N gemeldet. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, in dem der Kläger ein eigenes Zimmer mit Waschgelegenheit und WC bewohnte. Einen Mietvertrag gab es nicht. Miete zahlte er hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Seit dem 01.02.1999 hat der Kläger eine 2-Zimmer-Wohnung mit 69,7 m2 Wohnfläche in der M B in N (N) angemietet. Ausweislich des Mietvertrages fielen hierfür monatlich 870,00 DM Grundmiete zzgl. 66,00 DM Heizkosten zzgl. 297,00 DM Betriebskosten an. Im Zeitpunkt des Antrags auf SGB II-Leistungen im September 2004 betrugen die Kosten der Unterkunft für diese Wohnung ausweislich der Erklärung des Klägers monatlich 445,00 Euro Grundmiete, 148,65 Euro Betriebskosten und 29,35 Euro Heizkosten. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral mit einem Boiler. Im April 2004 meldete der Kläger die Wohnung in der M B in N1 als

Nebenwohnung an. Der Kläger absolvierte von 1984 bis 1990 ein Studium der Volkswirtschaft, von 1990 bis 1991 ein Auslandsstudium der English Studies in England und war von 1994 bis 1998 als Angestellter in Luxemburg tätig. Der Kläger verdiente 1998 brutto 80.157,00 DM und 1999 brutto 114.762,00 DM. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezog der Kläger ab September 2001 bei der Arbeitsagentur in N Arbeitslosengeld und ab 20.09.2002 Arbeitslosenhilfe bei der Arbeitsagentur N. Die Akten hierüber liegen ausweislich der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 22.05.2019 nicht mehr vor.

Der Kläger war für die Zeit von August 2001 bis zum 18.05.2011 als Inhaber des Depots Nr. 000 mit dazugehörigem Referenzkonto Nr. 000 - zunächst bei der Firma G/C S.A. (G), ab 2008 übernommen von der PX Bank (PX) - ausgewiesen. Mit Stichtag 18.05.2011 wurden auf Antrag des Klägers vom 12.05.2011 das Depotkonto und das Referenzkonto des Klägers bei der PX aufgelöst und Wertpapiere im Wert von 7.446,56 Euro auf das Depotkonto des Vaters des Klägers übertragen. Der Restbestand von 13,27 Euro wurde vom Referenzkonto des Klägers an seinen Vater überwiesen. Gemäß § 12 Abs. 2 der am 03.08.2001 zwischen dem Kläger und G abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften bedurfte die Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen G zustanden, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung; gleichlautend die

Bedingungen von PX. Depot und Referenzkonto wiesen von der Zeit der Eröffnung im August 2001 bis zur wirksamen Übertragung auf Konten des Vaters des Klägers mit Stichtag 18.05.2011 die folgenden Wertstellungen auf:

Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe

16.08.2001: 46.016,27 Euro 46.016,27 Euro 28.06.2002: 27.421,38 Euro

28.06.2002: 1.955,33 Euro 29.376,71 Euro

30.09.2002: 16.632,58 Euro

30.09.2002: 2.059,02 Euro 20.297,87 Euro

31.12.2002: 18.868,00 Euro

31.12.2002: 11.180,72 Euro 30.048,72 Euro

31.03.2003: 17.210,26 Euro

31.03.2003: 9727,68 Euro 26.937,94 Euro

30.06.2003: 22.847,96 Euro

30.06.2003: 9750,35 Euro 32.598,31 Euro

30.09.2003: 30.120,24 Euro

30.09.2003: 8746,62 Euro 38.866,86 Euro

31.12.2003: 34.237,20 Euro

31.12.2003: 5712,70 Euro 39.949,90 Euro

30.09.2004: 42.532,21 Euro

30.09.2004: 1.182,39 Euro 43.714,60 Euro

31.12.2004: 48.820,41 Euro

31.12.2004: 183,91 Euro 49.004,32 Euro

30.06.2005: 76.252,12 Euro

30.06.2005: 4.871,47 Euro 81.123,59 Euro

31.12.2005: 95.948,17 Euro

31.12.2005: 61,47 Euro 9...

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