Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag und dessen Berechnung
Orientierungssatz
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind in § 6a Abs. 1 BKGG geregelt.
2. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind gemäß § 6a Abs. 2 S. 1 BKGG entsprechend dem jeweiligen streitigen Zeitraum 140.- €. bzw. 170 €. monatlich.
3. Dieser Betrag mindert sich gemäß § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 bis 12 SGB 2 mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Die Vorschrift stellt allein auf das eigene Einkommen und Vermögen des Kindes ab. Einkommen der Eltern ist nur bei der Prüfung der Höchsteinkommensgrenze und der Minderung des Anspruchs relevant.
4. Die Bewilligung von Kinderzuschlag setzt voraus, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2016 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 verurteilt, dem Kläger Kinderzuschlag von September 2013 bis Juli 2014 iHv 140 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem seine Klage auf Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 abgewiesen worden ist.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger bezieht seit 2012 Regelaltersrente. Ab dem 01.07.2013 betrug die monatliche Rentenzahlung 849,81 EUR. Hierin enthalten war ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung iHv 57,82 EUR. Der Kläger ist Vater von einem Sohn (geb. 00.00.1989) und einer Tochter (geb. 00.00.1996). Im streitigen Zeitraum erhielt der Kläger Wohngeld iHv 207 EUR monatlich (Bescheide der Stadt L vom 01.08.2013 und vom 02.05.2014) sowie Kindergeld für beide Kinder iHv jeweils 184 EUR monatlich. Der Kläger verfügte damit über ein Gesamteinkommen iHv 1.424,81 EUR. Über berücksichtigungsfähiges Vermögen verfügte der Kläger nicht.
Im streitigen Zeitraum wohnte der Kläger mit seiner Tochter in einer Wohnung, für die 655,29 EUR monatlich zu zahlen waren (Grundmiete iHv 515,29 EUR, Garagenkosten iHv 40 EUR; Heizkosten iHv 50 EUR, Nebenkosten iHv 50 EUR). Für seine freiwillige Krankenversicherung bei der DAK fielen Beiträge iHv monatlich 160,84 EUR an. Die Tochter besuchte im streitigen Zeitraum die Schule.
Am 18.09.2013 beantragte der Kläger Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für seine Tochter. Mit Bescheid vom 11.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag gestützt auf § 6a Abs. 1 Nr. 4 SGB II ab. Da der Kläger Altersrentner sei, gehöre er nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Sein eigener Bedarf übersteige sein anzurechnendes Einkommen, so dass kein Resteinkommen verbleibe, das zur Bedarfsdeckung der Tochter herangezogen werden könne. Die Tochter habe nach Abzug des Kindergeldes einen Restbedarf iHv 412,65 EUR. Dieser könne durch den Gesamtkinderzuschlag iHv 140 EUR zuzüglich des Wohngeldes (207 EUR) nicht gedeckt werden. Auch bei Bewilligung des Kinderzuschlags verbleibe daher bei der Tochter Hilfebedürftigkeit iSd SGB II.
Im Widerspruchsverfahren bemängelte der Kläger, die Berechnung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Mit einem Gesamteinkommen iHv 1.424,81 EUR werde der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In einem beigefügten Berechnungsbogen erläuterte sie, dass auch bei Anrechnung des Wohngeldes auf den Bedarf der Tochter bei dieser ein SGB II-Restbedarf iHv monatlich 65,65 EUR verbleibe. Auch wenn der Kläger hinsichtlich seines eigenen Bedarfs auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung verzichte, verbleibe bei der Tochter Hilfebedürftigkeit. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag scheide damit aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26.11.2013 bei dem Sozialgericht Köln erhobene Klage. Der Kläger hat gemeint, seinem Einkommen sei das Kindergeld für den Sohn iHv 184 EUR hinzuzurechnen. Außerdem sei sein Einkommen nicht um die Pauschale von 30 EUR zu reduzieren, da er als Altersrentner kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II sei. Der Mehrbedarf für Alleinerziehung sei gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BKGG bei seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen. Zudem sei der Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) nicht nach Kopfteilen, sondern gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG entsprechend dem letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums (Existenzminimumsbericht) zu ermitteln. Damit entfalle auf die Tochter ein KdU-Bedarf iHv lediglich 141,39 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verp...