Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeit. Freibetrag. Bewilligungszeitraum. Prozessvergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Prozessvergleich erstreckt sich im Zweifel nur auf den Streitgegenstand, es sei denn, aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich eindeutig, dass er über den Streitgegenstand hinaus weitere Ansprüche regeln soll.

 

Normenkette

SGG § 96

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.12.2003 bis 10.10.2004.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist von Beruf Kunsthistoriker. Bis 1988 studiert und arbeitete anschließend einige Jahre an seiner Dissertation. Vom 01.10.1992 bis 30.11.1994 arbeitete er bei der Kunst- und Ausstellungshalle in C. Für die Zeit ab 01.12.1994 beantragte er Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm nach einem erfolgreichen Rechtsstreit mit seinem früheren Arbeitgeber von der Beklagten nachträglich mit Bescheid vom 10.07.1996 für die Zeit vom 01.12.1994 bis 30.11.1995 bewilligt. Daraufhin wurde dann auch ein Anspruch auf Alhi geprüft. Für den Zeitraum vom 01.12.1994 bis 30.11.1995 erhielt der Kläger eine Nachzahlung von 23.498,80 DM. Bei der Anschluss-Alhi berücksichtigte die Beklagte den Nachzahlungsbetrag sowie einen Kapitalsparbrief von 30.000,00 DM und ein Postsparbuch über 6.000,00 DM als Vermögen. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 12.09.1996 Alhi nicht ab 01.12.1995, sondern nach einem Ruhenszeitraum von anfangs 36 Wochen, später reduziert auf 29 Wochen, bewilligt. Gegen die Bewilligungsbescheide führte der Kläger ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht in Köln (S 20 AL 101/97). In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob und in welcher Höhe Vermögen des Klägers als Alterssicherung anzusehen war. Im Termin der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten am 16.03.2001 auf folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte ändert den Bescheid vom 12.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1997 insoweit ab, als sie dem Kläger für weitere 14 Wochen Arbeitslosenhilfe bewilligt.

2. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe wird endgültig.

3. Die Anlage des Vermögens des Klägers gilt mit Anlage bei der DIT als Alterssicherung.

4. Die mit diesem Vergleich verbundene Nachzahlung wird nicht als Vermögen angerechnet.

5. Der Kläger nimmt die darüber hinausgehende Klage zurück.

6. Die Beklagte übernimmt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach."

In Ausführung dieses Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2001 Alhi nach einem Ruhenszeitraum von 13 Wochen bereits ab 29.02.1996. In der Folgezeit wurde dem Kläger ab 01.12.2001 und ab 01.12.2002 jeweils Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligt. Die Beklagte wendete dabei weiterhin die Nr. 3 und die Nr. 4 aus dem Vergleich vom 16.03.2001 an.

Mit seinem Fortzahlungsantrag aus Oktober für die Zeit ab 01.12.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Vermögen, das bisher beim Deutschen Investment-Trust (DIT) angelegt war, am 19.09.2003 verschenkt habe. Dabei handelte es sich nach der vorgelegten Depot-Abrechnung um Anteile im Gesamtwert von 23.611,63 EUR. Die Beklagte berücksichtigte diesen Betrag sowie einen weiteren bei der Postbank vorhandenen Sparbetrag von 690,54 EUR und ein bei der DiBa vorhandenes Depot im Wert von 1.692,30 EUR als Vermögen. Mit Bescheid vom 09.12.2003 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 9.800,00 EUR (49 Jahre x 200,00 EUR) verbleibe ein zumutbar verwertbares Vermögen von 16.194,47 EUR. Die Beklagte führte aus, dass zum Vermögen auch Rückübertragungsansprüche gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehören. Ein solcher Anspruch bestehe, wenn der Arbeitslose - wie im vorliegenden Fall - mit der Schenkung die Bedürftigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger legte Widerspruch ein. Er führte aus, dass ein verschenktes Vermögen der Alterssicherung diene und bisher als Schonvermögen anerkannt gewesen sei. Im Zuge einer geplanten vorweggenommenen Erbfolge habe mit seinen Eltern eine Gesamtregelung zu seiner Altersabsicherung erfolgen sollen. Der Mutter sei das Vermögen übertragen worden. Da sich die Pläne zerschlagen hätten, sei inzwischen eine Rückübertragung erfolgt. Das Vermögen sei daher weiterhin als Altersvorsorgevermögen zu behandeln. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid auch rechnerisch falsch. Insgesamt bestehe allenfalls ein Gesamtvermögen in Höhe von 20.986,60 EUR. Da er ein 12 Jahre altes Auto fahre, stehe eine Ersatzbeschaffung an. Dafür seien Anschaffungskosten von mindestens 13.500,00 EUR anzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie erläuterte, dass selbst nach der Eig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?