Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Erstattung einer überzahlten Rente gegenüber dem Geldinstitut des verstorbenen Rentenberechtigten

 

Orientierungssatz

1. § 118 Abs. 3 SGB 6 normiert einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut; deshalb ist es unerheblich, wenn das Konto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war.

2. Nach Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB 6 kann sich das Geldinstitut ab demjenigen Zeitpunkt nicht mehr auf den Auszahlungseinwand anderweitiger Verfügung berufen, ab dem es Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte.

3. Nach der zugunsten des Geldinstituts wirkenden Schutzvorschrift des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6 kann dieses anderweitige Verfügungen dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegenhalten. Der Grund für die Berücksichtigung solcher anderweitiger Verfügungen entfällt aber in dem Moment, in dem das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erlangt hat.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,51 EUR zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.

Die Rentenberechtigte I I (geb. am 00.00.1930, nachfolgend: Rentenberechtigte) erhielt - neben einer Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt 246,18 Euro von einem anderen Rentenversicherungsträger - von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1983 verstorbenen Ehemanns X I (Erstbewilligung mit Bescheid vom 21.7.1986). Der Auszahlungsbetrag dieser Hinterbliebenenrente betrug zuletzt 601,42 Euro monatlich; die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten (Bankleitzahl: 000), einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in C, geführte Girokonto der Rentenberechtigten unter der Nummer 000 mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.

Die Rentenberechtigte verstarb am 00.9.2009. Ihr Sohn M I teilte dies mit am 2.10.2009 eingegangenem Schreiben der Deutschen Post AG Renten Service, Berlin, mit (nachfolgend: Rentenservice). Er war über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen.

Nach dem Todestag überwies die Klägerin auf dieses Girokonto die für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 bestimmten Hinterbliebenenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro (3 x 601,42 Euro). Der Kontostand unmittelbar vor Eingang dieser jeweiligen Rentenzahlungen war jeweils im Haben und betrug am 30.09.2009 1.718,27 Euro, am 30.10.2009 1.739,71 Euro und am 30.11.2009 23,83 Euro.

Nach Eingang der Hinterbliebenenrentenzahlungen erfolgten über das Konto der Rentenberechtigten diverse Verfügungen zugunsten Dritter durch Überweisungen und Einzugsermächtigungslastschriften insbesondere für Arztrechnungen, Wohnungsmiete, Bestattungskosten und Pflegeheimkosten; es ging auch eine weitere Gutschrift ein. Am 14.10.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Am 17.12.2009 wurde das Girokonto - nach Einbehalt eines Entgeltes für das Girokonto (betreffend den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 17.12.2009) in Höhe von 17,70 Euro seitens der Beklagten - durch M I, welcher die Erbschaft nach der Rentenberechtigten am 19.10.2009 ausgeschlagen hatte, - mit einem Restguthaben in Höhe von 557,95 Euro aufgelöst. Dieses Restguthaben überwies die Beklagte am 9.2.2010 an M I.

In der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 17.12.200...

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