Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Januar 2018.
Der 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von August 1982 bis Januar 1986 eine Aus-bildung zum Energieanlageninstallateur. Im Anschluss war er bis März 1987 wenige Monate (mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit) und, nach Absolvieren des Wehrdienstes bis 1988, nochmals von März 1989 bis September 1990 versicherungspflichtig tätig. Seitdem war er nicht mehr versicherungspflichtig tätig und bezog bis Juni 2014 - unterbrochen nur durch eine Inhaftierung von 1999 bis 2005 - Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, wobei er in der Zeit von März 1993 bis Juli 1995 über diese finanziert eine Umschulung zum Industriekaufmann absolvierte. Von Juli 2014 bis Dezember 2017 bezog der Kläger von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbs-minderung. Für die Zeit ab dem 01.01.2018 weist sein Versicherungskonto keine Zeiten mehr auf.
Im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erstattete Z. (Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) im März 2011 und im Oktober 2013 Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers. Bei beiden ambulanten Begutachtungen verweigerte der Kläger eine mündliche Beantwortung der Fragen Z.s, wünschte eine schriftliche Formulierung und behielt sich die schriftliche Beantwortung vor. Während Z. in ihrem Gutachten von 2011 ausführte, dass aufgrund des klägerischen Verhaltens und fehlender Vorbefunde eine Diagnosestellung nicht eindeutig möglich sei, nur die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie und als Differenzialdiagnose eine Persönlichkeitsstörung gestellt werden könne und eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung vor diesem Hintergrund nicht möglich sei, führte sie in ihrem Gutachten von 2013 aus, dass weiterhin nur die bereits 2011 erfolgte Verdachts-Diagnosestellung möglich sei, gelangte nunmehr aber - ohne nähere Begründung - zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, dass von einem voraussichtlich für länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen sei.
Auf den im Dezember 2013 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2015 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, nachdem sie sich - ohne weitere eigene Ermittlungen - dem Gutachten von Z. von Oktober 2013 anschloss.
Auf den Antrag auf erneute Rentengewährung für die Zeit ab Januar 2016 ließ die Beklagte den Kläger im Oktober 2015 durch C. (Facharzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin) und im Januar 2016 durch Herrn Q. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ambulant begutachten. Bei beiden Untersuchungsterminen kooperierte der Kläger allein insoweit, als er mit einer körper-lichen Untersuchung einverstanden war, verweigerte jedoch eine mündliche Beant-wortung jeglicher Fragen und schrieb jede Frage auf, um sie im Nachgang schriftlich beantworten zu können. Herr Q. beendete die Exploration nach ca. 20 Minuten, konnte nur einen hochgradigen Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Schizo-phrenie diagnostizieren und stellte fest, dass mangels Mitwirkung des Klägers eine abschließende Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kaum möglich sei. Dennoch führte er zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung aus, dass derzeit von einem aufge-hobenen Leistungsvermögen auszugehen sei, wenngleich eine profunde Diagnose-stellung nicht möglich sei. Dieser Beurteilung schloss sich C. an und ergänzte, dass eine Besserung bei adäquater Behandlung möglich erscheine, so dass von einer weiteren Dauer von Erwerbsminderung bis Dezember 2017 ausgegangen werde. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2017 erneut eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Auf den Antrag des Klägers auf erneute Rentengewährung für die Zeit ab Januar 2018 mit der Angabe, Hausarzt sei K. aus Gummersbach, holte die Beklagte ein Gutachten von H. (Facharzt für Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie) ein, der den Kläger am 21.12.2017 ambulant begutachtete. Bei der Begutachtung verweigerte der Kläger die mündliche Beantwortung jeglicher Fragen und schrieb sämtliche Fragen für eine spätere schriftliche Beantwortung mit dem Hinweis auf, er müsse sich zuvor mit seinem Rechtsanwalt abstimmen. H. gelangte in seinem Gutachten vom 23.12.2017 zu dem Ergebnis, aufgrund des klägerischen Verhaltens keine Diagnose stellen zu können; ausweislich der gemachten Eigenangaben gegenüber C. im Oktober 2015 habe der Kläger früher als Energieanlageninstallateur und als Maschineninstallateur gearbeitet; die aktuellen körperli...