Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen aufgehobener Wegefähigkeit des Versicherten

 

Orientierungssatz

1. Die Wegefähigkeit des Versicherten ist nicht aufgehoben, wenn dieser noch Wegstrecken von vier Mal mehr als 500 Meter in jeweils höchstens 20 Minuten zurücklegen und zwei Mal am Tag öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann.

2. Eine nur zeitweise aufgehobene Wegefähigkeit ist rechtlich nicht relevant. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht länger als sechs Monate andauert. Bei operationsbedingten kürzeren Zeiträumen kann allenfalls Arbeitsunfähigkeit i. S. des Krankenversicherungsrechts, jedoch keine Erwerbsminderung i. S. des Rentenversicherungsrechts bestehen.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1954 geborene Klägerin absolvierte von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau, jedoch ohne einen Ausbildungsabschluss erworben zu haben. Sie arbeitete danach nach ihren Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte. Zuletzt war sie von 1996 bis 2002 bei der Firma B in X als Kassiererin und Auffüllerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft war für diese Tätigkeit eine Berufsausbildung nicht erforderlich, die Anlernzeit für eine ungelernte Kraft betrug zwei bis vier Wochen. Danach bezog die Klägerin verschiedene Sozialleistungen.

Am 20.3.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem bereits ein Rentenantrag aus 2005 erfolglos gewesen war. Auf den erneuten Rentenantrag veranlasste die Beklagte die Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. Q. Dieser Gutachter diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4.6.2007 folgende Gesundheitsstörungen:

1. Endgradige Funktionsstörung der rechten Schulter

2. Zustand nach mehreren Weichteiloperationen im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes und beider Hände, ohne richtungsweisende Funktionseinschränkung

3. Initiale Heberden- und Bouchard-Polyarthrose

4. Degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfälle

5. Komplexe Vorfußdeformität und Belastungseinschränkung, besonders links

Dr. Q gelangte in seiner arbeitsmedizinischen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, aber auch zeitweise im Stehen und Gehen vollschichtig verrichten könne.

Mit Bescheid vom 25.6.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Q ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig, da sie in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin/Kassiererin mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der am 18.7.2007 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung führte sie aus, dass die Erkrankungen ihrer Füße und die Fibromyalgie nicht berücksichtigt seien. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. H und schließlich ein Gutachten des Psychiaters und Neurologen N ein, der in seinem Gutachten vom 26.11.2007 aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Diagnosen zu stellen vermochte. Der psychopathologische Befund sei ohne Auffälligkeiten. Er diagnostizierte eine Cervicobrachialgie und eine Lumboischialgie jeweils ohne neurologisches Defizit und einen Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts. Die diagnostischen Kriterien einer Fibromyalgie wie spezifische Triggerpunkte mit einer ubiquitären Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Weichteile hätten nicht gesehen werden können, so dass die Diagnose einer Fibromyalgie nicht habe gestellt werden können. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Arbeiten in Zwangshaltungen und das Heben von schweren Lasten sollten nicht zugewiesen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Auch nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen hätten sich keine weiteren Einschränkungen des festgestellten Leistungsvermögens ergeben.

Mit ihrer am 25.2.2008 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, aufgrund von Erkrankungen im Bereich beider Füße sei sie nicht mehr in der Lage, mindestens drei oder sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur weiteren Begründung hat sie den Bericht über die Operation im Bereich des rechten Fußes vom 11.2.2008 sowie einen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. H vom 16.4.2008 beigebracht. Darin hat Dr. H ausgeführt, dass die Klägerin drei Stunden, in einigen Teilberufen sicherlich bis zu se...

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