Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenerstattung zwischen kommunalen Trägern für Frauenhausaufenthalt. Erstattungsfähigkeit der Unterbringungskosten und der Kosten der psychosozialen Betreuung. Vereinbarung gem § 17 SGB 2
Orientierungssatz
Die Kostenerstattungspflicht gem § 36a SGB 2 umfasst grundsätzlich auch die Leistungen einer erforderlichen psychosozialen Betreuung nach § 16a Nr 3 SGB 2.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialrechts Düsseldorf vom 09.06.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2846,25 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer 2846,25 EUR im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Frau C mit ihren drei minderjährigen Kindern T, geboren 1997, B, geboren 2002, und H, geboren 2004, in einem Frauenhaus in M in Anspruch. B und ihre Kinder, die zuletzt ihren Wohnsitz in N hatten, flohen vor häuslicher Gewalt und hielten sich während der Zeit vom 04.01.2011 bis zum 28.04.2011 (114 Tage) in dem Frauenhaus auf, dessen Kostenträgerin die Klägerin ist. Für die Zeit ihres Aufenthaltes erhielten sie vom Jobcenter M Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zwischen der Klägerin und dem Verein "G e. V." besteht eine unter dem 30.10.2009 geschlossene Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung eines Frauenhauses in M unter der Trägerschaft dieses Vereins (§ 1 Vertragsgegenstand). In § 2 der Vereinbarung werden Art und Umfang der Leistungen festgelegt. Der Verein erbringt seine Leistung auf der Basis des Rahmenkonzeptes der Frauenhäuser im Paritätischen NRW. Diese Konzeption wird im Zuge sich verändernder gesellschaftlicher Entwicklungen und Erkenntnisse der Frauenhaus Arbeit weiterentwickelt. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen der Qualitätssicherung ein jährliches Abstimmungsgespräch mit dem Sozialdezernat, zu denen die Fachbereiche Frauenbüro und Soziales eingeladen werden. Nach § 3 der Vereinbarung (Finanzierung) berechnet der Verein für die Inanspruchnahme der Einrichtung einen Tagessatz. Dieser Tagessatz setzt sich zusammen aus den Kosten für Unterkunft und Betreuung. Die Betreuungskosten bestehen allein aus den Bruttopersonalkosten für 3 Planstellen abzüglich des Landeszuschusses i.H.v. 87.604 EUR, die Kosten der Unterkunft aus den Betriebskosten, den Miet- und Mietnebenkosten der Einrichtung (alle entsprechend der Finanzkalkulation des laufenden Jahres auf Basis des Vorjahresergebnisses) sowie der Personalkosten für eine Verwaltungsunterstützung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Auf der Basis des so errechneten Tagessatzes erstellt der Verein monatlich an den Fachbereich Gesundheit und Soziales personenbezogene Einzelrechnungen (für Frauen mit ihren minderjährigen Kindern gemeinsam) getrennt nach Betreuungskosten und Kosten der Unterkunft für die tatsächlichen Belegtage. Nach § 4 der Vereinbarung (Betriebskostenabrechnung und Anpassung der Tagessätze, Prüfung der Wirtschaftlichkeit) treffen sich die Vertragspartner bis zum 30. März eines jeden Jahres, um über die Höhe der künftigen Tagessätze ab dem 1. Mai zu verhandeln. Der Kostenträger (Klägerin) erhält ein Prüfungsrecht hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit. Im Übrigen enthält der Vertrag Regelungen zum Datenschutz, zur Unwirksamkeit, zum Inkrafttreten, zur Dauer und zur Kündigung. In der Zeit vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 betrug der "Tagesmietsatz" für die Unterkunft pro Person 14,60 EUR und für die Betreuung der Frauen 24,75 EUR.
Unter dem 05.01.2011 teilte eine Mitarbeiterin des Frauenhauses der Klägern mit, dass Frau C am Tag zuvor mit ihren Kindern in das Frauenhaus aufgenommen worden sei. Aufgrund der aktuellen Bedrohungssituation und der daraus folgenden starken Belastung sei sie unbedingt auf die umfassende psychosoziale Betreuung, die durch ein Frauenhaus geleistet werden könne, angewiesen. Nur so könnten bei ihr die Voraussetzungen geschaffen werden, die eine Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit in der Zukunft ermöglichten.
Mit Schreiben vom 12.01.2011 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an, den sie unter dem 18.05.2011 getrennt nach Kosten der Unterkunft (6446,46 EUR) und Betreuungskosten (2846,25 EUR) mit insgesamt 9292,71 EUR bezifferte. Die Beklagte zahlte an die Klägerin die geltend gemachten Kosten der Unterkunft, die Zahlung der Betreuungskosten verweigerte sie mit der Begründung, es handele sich dabei um nicht erstattungsfähige Kosten.
Mit ihrer am 23.12.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung auch des Restbetrages verlangt. Dabei handele es sich um die auf Frau C bezogenen Kosten der psychosozialen Betreuung. Sie ist der Ansicht, auch diese Kosten seien über § 36a SGB II erstattungsfähig. Entscheidend sei, dass die psychosoziale Betreuung auch dazu diene, die Eingliederung in das Erwerbs...