nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 03.06.2002; Aktenzeichen S 8 KR 3/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2002 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Ausstattung des Großraum-PKW seiner Eltern mit einer automatischen Rollstuhlbefestigung.
Der am 00.00.1991 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet seit seiner Geburt an einer schweren cerebralen Dysfunktion mit sensomotorischen Wahrnehmungsstörungen und einem cerebralen Anfallsleiden bei daraus resultierenden erheblichen neurologisch bedingten Bewegungsstörungen mit Paraspastik. Ferner liegen erhebliche Einschränkungen der Psyche, der Sinnesorgane sowie der inneren Organe, des zentralen Nervensystems sowie des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Der Kläger ist bewegungsunfähig und dauerhaft auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er erhält Leistungen nach der Pflegestufe III i.S.d. Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI).
Mit Schreiben vom 15.02.2001 beantragte der Kläger die Ausstattung des Großraum-PKW seiner Eltern mit einer elektrischen Hebebühne und einer automatischen Rollstuhlbefestigung. Zur Begründung gab er an, seine Eltern seien nicht mehr in der Lage, ihn ohne diese Hilfsmittel zu befördern, insbesondere die verschiedenen zahlreichen Arztbesuche durchzuführen.
Die Beklagte lehnte die Gewährung der elektrischen Hebebühne und der automatischen Rollstuhlbefestigung durch den Bescheid vom 18.04.2001 mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht um Hilfsmittel i.S.d. § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) handele. Den dagegen am 15.05.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 zurück.
Der Kläger hat am 16.01.2002 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, erst die automatische Rollstuhlbefestigung sowie die elektrische Rollstuhlhebebühne ermöglichten ihm im Auto seiner Eltern transportiert zu werden und so in Kontakt mit seiner Außenwelt zu treten. Dies müsse ihm die Beklagte ermöglichen, weil er ansonsten ausschließlich auf den häuslichen Bereich beschränkt sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 zu verurteilen, ihm eine elektrische Hebebühne und eine Rollstuhlbefestigung zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung dieser Gegenstände gemäß § 33 SGB V nicht bestehe.
Durch Urteil vom 03.06.2002 hat das Sozialgericht Münster die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine automatische Rollstuhlbefestigung für den Großraum-PKW zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 17.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.07.2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bringt sie vor: Das Grundbedürfnis des Klägers auf Fortbewegung sei durch die Versorgung mit dem von ihr gewährten Rollstuhl befriedigt worden. Die Fähigkeit, ein Auto zu benutzen, stelle kein Grundbedürfnis i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Hilfsmitteln i.S.d. § 33 SGB V dar. Hier gehe es vielmehr um die soziale Eingliederung Behinderter, für die andere Sozialleistungsträger zuständig seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Münster hinsichtlich der Gewährung der automatischen Haltevorrichtung für seinen Rollstuhl für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Sozialgericht hat sie zu Unrecht verurteilt, eine automatische Rollstuhlbefestigung als Hilfsmittel für den Großraum-PKW der Eltern des Klägers zu gewähren.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der seit 01.07.2001 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch u.a. auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Diese genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor. Weder ist eine automatische Rollstuhlbefestigung ein in der nach § 34 Abs. 2 SGB V erlassenen Verordnung vom 13.12.1989 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, 2237) ausgeschlossenes Hilfsmittel noch handelt es sich offenkundig um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
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