Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. angestellter Arzt. gleiche Gebietsbezeichnung wie Praxisinhaber. Genehmigung. Zulassung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Auf der Grundlage von § 32b Ärzte-ZV muß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 32b Abs 1 Ärzte-ZV, ergibt sich indessen aus § 32b Abs 2 S 3 Ärzte-ZV.
2. Die Voraussetzung, wonach der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber angehören muß, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668250 |
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