Entscheidungsstichwort (Thema)
Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Grundsicherungsleistungen und dem erstmaligen Bezug von Altersrente
Orientierungssatz
1. Leistungen nach dem SGB 2 erhalten Personen, welche die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht erreicht haben. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente aus eigener Versicherung frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Damit kann eine Altersrente frühestens ab dem Monat bezogen werden, der auf den Monat folgt, in dem der Betreffende die Altersgrenze erreicht, sofern er nicht am Ersten eines Monats geboren ist.
2. Aus § 7 a SGB 2 n. F. ergibt sich, dass ein Anspruch auf Grundsicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, sich erst ab April 2011 herleiten lässt. Eine rückwirkende Geltung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Das Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 2 hat den Ausschluss aus dem Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des SGB 2 zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rente besteht. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Die hierdurch entstehende Lücke zwischen den Leistungssystemen ist von den Betroffenen hinzunehmen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 15. bis 30. Juni 2009.
Die am 00.00.1944 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Grundsicherung und zwar zuletzt mit Bescheid vom 16.04.2009 für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 14.06.2009 in Höhe von 651,00 EUR für Mai 2009 und für den 01. bis zum 14.06.2009 anteilig in Höhe von 303,80 EUR. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Den mit Schreiben vom 26.06.2009 gestellten Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2009 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 unter Hinweis auf das Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II mit Vollendung des 65. Lebensjahres ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.09.2009 bei dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, bis einschließlich 30.06.2009 bedürftig zu sein. Denn sie habe erst ab Juli 2009 Anspruch auf Rente. Daher dürfe der Beklagte für Juni 2009 nicht nur anteilig Grundsicherung gewähren. Es sei ihr nicht zuzumuten, zwischenzeitlich Sozialhilfe zu beantragen. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, einen nahtlosen Übergang in die Altersrente zu gewährleisten. Die Regelung zum Beginn der Altersrente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung habe der Gesetzgeber dabei nicht beachtet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2009 sowie Abänderung des Bescheides vom 16.04.2009 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 15.06.2009 bis 30.06.2009 Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des SGB II zu gewähren und die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf § 7 Abs. 1 S. 1. Nr.1 i.V.m. § 7a SGB II.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.02.2011 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:
Ein Anspruch der Klägerin auf Korrektur des bestandskräftigen Bescheides vom 16.04.2009 nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X bestehe nicht. Der Beklagte habe im Bescheid vom 16.04.2009 das Recht nicht unrichtig angewandt. Ab dem 15.06.2009 habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Grundsicherung. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a S. 1 SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten danach Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 7a S. 1 SGB II). Die vor dem 01.01.1947 geborene Klägerin habe die maßgebliche Altersgrenze am 15.06.2009 erreicht. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Die hierdurch entstehende Lücke zwischen den Leistungssystemen sei hinzunehmen. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 35 S. 1 Nr. 1, 235 Abs. 2 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) werde die Rente aus eigener Versicherung frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien (§ 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Mithin könne eine Altersrente frühestens ab dem Monat bezogen werden, der auf den Monat folge, in dem der Betreffende die Altersgrenze erreiche, sofern er nicht am ersten eines Monats geboren ist. Die oben beschriebene Lücke zwischen Grundsicherung und gesetzlicher Rente bewirke nicht, dass § 7a S. 1 SGB II entgegen seinem Wortlau...