Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenkasse. Krankenhaus. Höhe des Verzugszinsanspruches bei Rückzahlung überhöhter Krankenhausvergütungen
Orientierungssatz
Der Verzugszinsanspruch einer Krankenkasse gegen ein Krankenhaus bei einem bestehenden Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Krankenhausvergütung ist auf zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank begrenzt.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Juni 2008 geändert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin einen höheren Zins als mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in voller Höhe. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Zehntel; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu sechs Zehntel.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Zeit vom 05. Juli bis zum 21. September 2007 in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht auf 7.620,87 Euro und für die anschließende Zeit ab dem 22. September 2007 auf 796,94 Euro (jeweils für das weitere Klageverfahren und das anschließende Berufungsverfahren) festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Krankenkasse (Klägerin (Kl)) berechtigt ist, von dem beklagten Krankenhaus (Beklagte (Bekl)) Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): bis zum 31.12.2006 1,95 %, ab 01.01.2007 2,70 %, ab 01.07.2007 3,19 % gemäß Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank vom 27.06. und 28.12.2006 sowie vom 26.06.2007, Bundesanzeiger (BAnz) 2006 Seiten (S) 4754 und 7463, BAnz 2007, S 6530) gemäß §§ 286, 288 Abs 2 BGB auf einen (unbestrittenen) Zahlungsanspruch (7.620,87 Euro) wegen überhöhter Krankenhausvergütung zu verlangen. Streitig ist ein Gesamtzinsbetrag von 796,94 Euro.
Die Beteiligten haben zwecks Versorgung der gesetzlich krankenversicherten Mitglieder der Kl mit stationären Krankenhausleistungen einen Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geschlossen (Vertrag vom 06.12.1996 in der Gestalt des Änderungsvertrages vom 19.08.1998, vgl Bl 143 ff der Gerichtsakten), der trotz zwischenzeitlicher Kündigung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Krankenhausgesellschaft (KG) Nordrhein-Westfalen (NRW) und den Verbänden der Krankenkassen vorläufig bis zur Neuregelung des Vertragsverhältnisses weiter gilt.
Der Vertrag enthält zur Verzinsung von Forderungen der Vertragspartner in § 15 folgende Regelung:
"§ 15 Zahlungsweise
(1) Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrags an ... Ist der Fälligkeitstag ein Samstag ..., verschiebt er sich ...Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann das Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen.
(2) bis (4) (hier nicht von Bedeutung)”
In der Zeit vom 29.11. bis zum 21.12.2005 wurde die bei der Kl versicherte H M (im Folgenden: die Versicherte) auf Kosten und für Rechnung der Kl wegen einer Operation am Herzen stationär behandelt. Mit Rechnung vom 11.01.2006 forderte die Kl von der Bekl 23.837,10 Euro auf der Grundlage einer DRG (Diagnosis related Group) - Fallpauschale F03Z nebst Zuschlägen. Die Bekl zahlte unter Vorbehalt und ließ die Berechnung anschließend durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen. Dieser stellte u.a. fest, dass vorliegend eine von der Kl geltend gemachte, vergütungserhöhende Lagerungsbehandlung der Versicherten nicht durchgeführt worden, daher der Abrechnungsfall fehlerhaft kodiert und überhöht abgerechnet worden sei. Demgemäß verlangte die Kl am 04.09.2006 von dem beklagten Krankenhaus den bereits genannten Betrag von 7.620,87 Euro zurück und setzte zur Rückzahlung eine Frist bis zum 02.10.2006. Einer Mahnung vom 20.10.2006 folgte die Bekl nicht. Daraufhin hat die Kl am 05.07.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben, mit der sie neben der Hauptforderung Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2006 verlangt hat. Die Bekl hat die Hauptforderung anerkannt und diese am 27.09.2006 beglichen. Sie hat zunächst angeboten, der Kl Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, ist davon aber später abgerückt.
Die Kl hat beantragt,
die Bekl zu verurteilen, an sie aus dem Betrag von 7.620,87 Euro Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vom 03.10.2006 bis zum 26.09.2007 zu zahlen.
Die Bekl hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf ein Urteil des Land...