Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung für Sozialhilfeempfänger. Bezug von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in der Vergangenheit
Orientierungssatz
Ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5 besteht nur, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.1.2005 geendet hat. Unerheblich ist, ob ein früherer Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB 12 abgelöst worden ist oder ob eine Person zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, dann Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten hat und seit dem 1.1.2005 diese Leistungen nach Maßgabe des 4. Kapitels des SGB 12 erhält.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die 1926 geborene Klägerin hat seit Jahrzehnten durchgehend bis zum 31.12.2002 von der Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und danach Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) erhalten. Seit dem 01.01.2005 erhält sie die Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach ihrer Angabe war sie nie selbst versichert. Bis 1960 habe sie im Haushalt ihrer Eltern gelebt, die alle Rechnungen bezahlt hätten, so dass sie davon ausgehe, dass eventuell angefallene Arztrechnungen von ihnen beglichen worden seien. Seit 1960 seien die Arztrechnungen immer von den Sozialämtern übernommen worden.
Die Klägerin beantragte am 20.05.2005 bei der Beklagten den Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie gab an, sie sei zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen. Auf die Mitteilung der Beigeladenen, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 Leistungen gemäß dem 4. Kapitel des SGB XII erhalte, lehnte die Beklagte den Beitritt mit Bescheid vom 09.06.2005 ab. Sozialhilfeempfänger, deren Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger ab dem 01.01.2005 lediglich auf einer anderen Rechtsgrundlage fortbestehe, hätten kein Beitrittsrecht. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen des Beitritts lägen vor. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass ein Leistungsanspruch nach dem 01.01.2005 nicht mehr fortbestehen dürfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005, zugestellt am 25.08.2005, wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den laufenden Leistungsbezug zurück.
Zur Begründung der am 26.09.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Rechtsansicht der Beklagten sei mit dem Gesetz nicht vereinbar und stehe auch in Widerspruch zur Gesetzesbegründung.
Mit Urteil vom 13.01.2006 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Aufnahme der Klägerin verurteilt. Es hat ein Beitrittsrecht bejaht, denn aus der Gesetzbegründung ergebe sich, dass gerade der Personenkreis ein Beitrittsrecht haben solle, der weiterhin Leistungen nach dem SGB XII erhalte.
Gegen das ihr am 19.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.02.2006 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Beitrittsrecht nur für Personen bestehe, deren Leistungsbezug vor dem 01.01.2005 geendet habe. Davon unabhängig scheitere ein Beitrittsrecht der Klägerin aus, da sie nach ihrer Erklärung im Verwaltungsverfahren über ihre Eltern familienversichert gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.01.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Beitrittsrecht nicht ausgeschlossen sei, wenn der Leistungsbezug fortbestehe.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und der Auffassung der Klägerin an.
Der Senat hat vom Bundesministerium für Gesundheit die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, auf die in der Gesetzesbegründung zum Beitrittsrecht Bezug genommen wird, beigezogen und eine Auskunft des Ministeriums eingeholt. Insoweit wird auf Bl. 100 bis 114 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht ein Beitrittsrecht der Klägeri...