Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Altersrente in der Alterssicherung der Landwirte bei erneutem Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens

 

Orientierungssatz

1. Das strukturpolitische Ziel einer Gewährung von Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte besteht u. a. darin, die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen zu fördern. Voraussetzung einer Rentengewährung ist u. a. die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens.

2. Übernimmt der Rentenempfänger ein landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Wirtschaftswert die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ALG überschreitet, so ruht nach § 30 Abs. 2 S. 1 ALG der Anspruch auf die Rente.

3. Bedingung der Rente nur gegen Hofabgabe ist, dass Rentenbezug und Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens sich ausschließen. Die zu 3/4 nicht beitragsfinanzierte Rente wird u. a. deshalb gewährt, weil der Landwirt mit der Hofabgabe seine Existenzgrundlage verliert, vgl. BSG, Beschluss vom 29. August 2012 - B 10 LW 5/12 B.

4. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Die Hofabgabeklausel ist Anspruchsvoraussetzung. Sie stellt keinen Eingriff in erworbene Rechte dar, vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1981 - 11 RLw 4/80.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).

Der am 00.00.1939 geborene Kläger unterlag im Zeitraum vom 1.7.1965 bis zum 30.6.2004 als Landwirt der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). Nach Vollendung des 65. Lebensjahres betrieb er als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein landwirtschaftliches Unternehmen weiter. Mit Ablauf des 31.1.2005 übertrug er seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn und schied aus dem Unternehmen aus. Mit Bescheid vom 22.7.2005 bewilligte ihm die Beklagte Regelaltersrente für die Zeit ab 1.4.2005. Mit Bescheid vom 14.3.2006 wurde der Rentenbeginn auf den 1.2.2005 vorverlegt.

Seit dem 1.8.2005 betreibt der Kläger - seit dem 1.7.2006 die L KG mit dem Kläger als alleinigem Komplementär - erneut ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (Grünland) von zumindest 44,79 ha und Haltung von mehr als 8.000 Mastschweinen. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.9.2005 das Ruhen des Anspruchs auf Altersrente für die Zeit ab 1.9.2005 fest. Einen am 3.12.2008 gestellten Antrag des Klägers auf Rücknahme der Ruhensentscheidung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.1.2009 ab.

Am 24.3.2010 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Altersrente. Dieser Antrag des Klägers wurde von der Beklagten als erneuter Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 29.9.2005 ausgelegt. Mit Bescheid vom 7.4.2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 29.9.2005 mit der Begründung ab, dass der Kläger im Monat August 2005 wieder die Bewirtschaftung eines die Grenzwerte des § 21 Abs. 7 ALG überschreitenden landwirtschaftlichen Unternehmens übernommen habe und daher der Anspruch auf Rente ruhe. Hiergegen erhob der Kläger am 19.4.2010 Widerspruch und führte aus, er habe sein ehemaliges Unternehmen vollständig auf seinen Sohn übertragen und keine Flächen oder Stallungen zurückbehalten. Dass sein neu gegründetes Unternehmen an den Maßgaben des § 21 Abs. 7 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gemessen werde, sei verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung entspreche der Rechtslage. An der Verfassungskonformität des § 21 Abs. 7 ALG bestünden keine Zweifel.

Hiergegen hat der Kläger am 23.12.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben. Mit Beschluss vom 16.8.2011 hat dieses SG den Rechtsstreit an das örtlich zuständige SG Detmold verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen, das Erfordernis der Hofabgabe sei verfassungswidrig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7.4.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2010 zu verurteilen, das mit Bescheid vom 29.9.2005 angeordnete Ruhen der Regelaltersrente aufzuheben und ihm für die Zeit ab dem 1.9.2005 wieder Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das SG Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 29.9.2005 gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Bei Erlass dieses Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Vielmehr habe die Beklagte mit diese...

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