rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 24.06.1998; Aktenzeichen S 10 RJ 4/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 24. Juni 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn der von der Beklagten bereits gewährten Altersrente für Schwerbehinderte (29.05.1995 statt 01.08.1997).

Die am xx.xx.1935 geborene Klägerin hatte bereits am 08.01.1990 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt, der aber durch Bescheid vom 26.10.1990 und Widerspruchsbescheid vom 11.10.1991 abgelehnt worden war. Die dagegen gerichtete Klage (S 8 (6) J 75/91) war durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster vom 22.06.1994 abgewiesen worden.

Am 05.08.1997 beantragte die Klägerin die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) anerkannt sind. Dazu fügte sie eine Kopie des Vergleichsangebotes des Landesversorgungsamtes NRW vom 16.07.1997 in der Streitsache S 11 Vs 12/96 (SG Münster) bei, wonach bei ihr ab 29.05.1995 ein GdB von 60 festgestellt werden soll. Mit Bescheid vom 22.08.1997 gewährte die Beklagte für die Zeit ab 01.08.1997 "Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige". Dagegen legte die Klägerin am 10.09.1997 Widerspruch ein und trug vor: Das Versorgungsamt Münster habe ab dem 29.05.1995 einen GdB von 60 festgestellt. Im Mai 1995 habe ihr Ehemann die Rentenberatung in Beckum in Anspruch genommen, um abzuklären, welche Maßnahmen in Bezug auf eine mögliche Verrechnung erforderlich seien. Dort sei ihm erklärt worden, eine Antragstellung erübrige sich vor Abschluß des Verfahrens mit dem Versorgungsamt, da eine positive Entscheidung des Versorgungsamtes Voraussetzung für einen positiven Rentenbescheid sei. Der Rentenantrag solle daher erst dann eingereicht werden, wenn der entsprechende Bescheid des Versorgungsamtes vorliege. Diesem Ratschlag sei sie gefolgt mit der Konsequenz, daß nunmehr für einen Zeitraum von 2 Jahren und 2 Monaten ein Rentenverlust eintrete, da in dem Rentenbescheid auf das Datum der Antragstellung abgestellt werde, der Antrag jedoch aufgrund des Hinweises erst gestellt worden sei, nachdem der positive Ausgang des Verfahrens vor dem SG bekannt gewesen sei. Die ihr erteilte Auskunft sei eindeutig falsch. Richtigerweise hätte ihr geraten werden müssen, den Rentenantrag vorsorglich bereits im Mai 1995 zu stellen, damit darüber unmittelbar im Anschluß an die Auseinandersetzung mit dem Versorgungsamt - entsprechend der Entscheidung des Versorgungsamtes - hätte entschieden werden können. Zumindest dem beratenden Mitarbeiter der Beklagten habe bekannt sein müssen, daß sie mangels Antragstellung Gefahr gelaufen sei, daß ein später gestellter Antrag erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Rentenbewilligung würde führen können. Diese falsche Beratung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Bei einer Rentenantragstellung im Mai 1995 wäre angesichts des rückwirkenden Bescheides des Versorgungsamtes daher ab Juni 1995 spätestens die Rente zu bewilligen. Ihr Ehemann sei selbstverständlich jederzeit bereit, seine Erklärung persönlich abzugeben oder deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern.

Diese Widerspruchsbegründung hat folgenden Hintergrund: Auf den Antrag der Klägerin nach dem SchwbG vom 24.09.1992 war zunächst durch Bescheid vom 01.12.1992 ein GdB von 40 festgestellt worden. Ein Änderungsantrag vom 14.04.1994 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 24.06.1994 und Widerspruchsbescheid vom 26.01.1995). Nach Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik B. in F. in der Zeit vom 27.03. bis 23.04.1995 zu Lasten der Beklagten (Entlassung nach Hause als arbeitsfähig) stellte die Klägerin einen weiteren Änderungsantrag bei dem Versorgungsamt, und zwar am 29.05.1995. Nachdem die Versorgungsverwaltung auch diesen Antrag (durch Bescheid vom 12.07.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1995) abgelehnt hatte, kam es zu dem Verfahren vor dem SG Münster (S 11 Vs 12/96). Dieses endete dadurch, daß die Klägerin den bereits zitierten Vergleichsvorschlag annahm. Diesen Vergleich führte das Versorgungsamt Münster mit Bescheid vom 01.09.1997 aus und stellte einen GdB von 60 ab 29.05.1995 fest.

Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren eine Auskunft von der Stadt B. ein, die unter dem 13.10.1997 mitteilte, daß der Ehemann der Klägerin in der Vergangenheit bei den Versicherungsstellen im Rathaus B. sowie bei der Bezirksverwaltungstelle N. des öfteren Gespräche geführt habe, über deren Zeitpunkt und Inhalte keine Nachweise geführt worden seien. Es könne bestätigt werden, daß der Ehemann der Klägerin aufgrund der Komplexität der Angelegenheit mehrmals auf die Durchfüh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge